Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 48 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 32
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Nach Gewicht
- BGH, 13.01.2014 – 4 ARs 9/13Auslieferungsverfahren: Überstellung eines in Japan verurteilten Straftäters nach Japan; gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Straferkenntnisses im sog. UmwandlungsverfahrenZitiert von 3
- OLG Stuttgart, 14.02.2003 – 3 Ws 11/02Zitiert von 2
- LG Krefeld, 14.08.2017 – 21 StVK 218/16
- KG, 30.10.2018 – 4 Ws 31/18, 4 Ws 31/18 - 161 AR 41/18
- OLG Hamm, 06.03.2014 – 2 Ws 65/13Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 08.11.2005 – III-3 Ws 445/05
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 09.10.2025 – 2 Ws 40/25
- BVerfG, 22.01.2025 – 2 BvR 920/24Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl Entscheidungen in einem Exequaturverfahren, mit denen die Vollstreckung einer in Ungarn verhängten Freiheitsstrafe für zulässig erklärt wurde - Rügen einer Verletzung des Schuldprinzips und der Garantie des gesetzlichen Richters nicht hinreichend substantiiert
- EuGH, 14.07.2022 – C-237/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Rechtshilfe kann für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit durch Vollstreckung einer im Ausland rechtskräftig verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion geleistet werden. Der Vierte Teil dieses Gesetzes ist auch auf die Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung anzuwenden, die ein nicht für strafrechtliche Angelegenheiten zuständiges Gericht eines ausländischen Staates getroffen hat, sofern der Anordnung eine mit Strafe bedrohte Tat zugrunde liegt.