Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG

§ 15 Auslieferungshaft

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund258 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/15#abs-1 (1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn

1.
die Gefahr besteht, daß er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, oder
2.
auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begründet ist, daß der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder im Auslieferungsverfahren erschweren werde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/15#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint.

§ 14 § 16