Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG

§ 25 Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungshaftbefehls

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund111 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/25#abs-1 (1) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Auslieferungshaftbefehls aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Gewähr bieten, daß der Zweck der vorläufigen Auslieferungshaft oder der Auslieferungshaft auch durch sie erreicht wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/25#abs-2 (2) § 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, §§ 116a, 123 und 124 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 der Strafprozeßordnung sowie § 72 Abs. 1, 4 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes gelten entsprechend.

§ 24 § 26