Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG

§ 26 Haftprüfung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund65 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/26#abs-1 (1) Befindet sich der Verfolgte in Auslieferungshaft, so entscheidet das Oberlandesgericht über deren Fortdauer, wenn der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung, der vorläufigen Festnahme oder der letzten Entscheidung über die Fortdauer der Haft insgesamt zwei Monate zum Zweck der Auslieferung in Haft ist. Die Haftprüfung wird jeweils nach zwei Monaten wiederholt. Das Oberlandesgericht kann anordnen, daß die Haftprüfung innerhalb einer kürzeren Frist vorgenommen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/26#abs-2 (2) Befindet sich der Verfolgte in vorläufiger Auslieferungshaft oder in einstweiliger Unterbringung in einem Erziehungsheim (§ 71 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes), so gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 25 § 27