Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 26 Haftprüfung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 65
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Bamberg, 24.02.2025 – 1 OAus 53/24
- OLG Köln, 22.11.2022 – 6 AuslA 92/22
- OLG Köln, 10.02.1998 – Ausl 254/97
- BVerfG, 25.04.2004 – 2 BvR 719/04
- OLG Brandenburg, 01.11.2022 – 1 AR 16/22 (S), 1 AR 16/22
- OLG Brandenburg, 12.02.2021 – 1 AR 29/20 (S)
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 16.06.2026 – 2 OAus 256-260/25
- OLG Hamm, 30.09.2025 – 2 OAus 185/25Zitiert von 1
- OLG Hamm, 21.08.2025 – 2 OAus 157/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/26#abs-1 (1) Befindet sich der Verfolgte in Auslieferungshaft, so entscheidet das Oberlandesgericht über deren Fortdauer, wenn der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung, der vorläufigen Festnahme oder der letzten Entscheidung über die Fortdauer der Haft insgesamt zwei Monate zum Zweck der Auslieferung in Haft ist. Die Haftprüfung wird jeweils nach zwei Monaten wiederholt. Das Oberlandesgericht kann anordnen, daß die Haftprüfung innerhalb einer kürzeren Frist vorgenommen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/26#abs-2 (2) Befindet sich der Verfolgte in vorläufiger Auslieferungshaft oder in einstweiliger Unterbringung in einem Erziehungsheim (§ 71 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes), so gilt Absatz 1 entsprechend.