§ 26
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/26#abs-1 (1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen
Bei der Festlegung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 ist insbesondere die technologische und digitale Entwicklung zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/26#abs-2 (2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es eines Antrags der Lehrlinge (Auszubildenden). Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 bedarf es der Vereinbarung der Vertragsparteien. Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob Regelungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sinnvoll und möglich sind.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 26 HwO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 23.01.2018 – 9 AZR 854/16Ausschlussfrist des § 16 Abs. 1 Satz 1 BBTV - Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses bei zwei aufeinander aufbauenden BerufsausbildungenZitiert von 3
- BGH, 26.10.2011 – XII ZB 312/11Berufsbetreuervergütung: Tatrichterliche Würdigung der Voraussetzungen für die Bewilligung einer erhöhten Vergütung; Vergleichbarkeit der Ausbildung zur Krankenpflegehelferin mit einer abgeschlossenen LehreZitiert von 20
- BAG, 18.09.2024 – 10 AZR 162/23Sozialkassen des Baugewerbes - Rückzahlung von Beiträgen - Ausnahme für das Herd- und Ofensetzerhandwerk - Abgrenzung zu Feuerungs- und Ofenbauarbeiten - Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht - Vorrang der Leistungskondiktion - EntreicherungZitiert von 6
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2026 – OVG 9 S 1/26Mautbefreiung: Anforderungen an einen mit dem Handwerk vergleichbaren Beruf (hier: Garten- und Landschaftsbau) Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BayObLG, 24.09.2024 – 101 VA 112/24Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 29.11.2017 – 17 LP 4/17
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 02.06.2015 – 4 E 169/15
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 – L 18 AS 148/11Zitiert von 2
- VG Köln, 02.12.2010 – 1 K 4247/09
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 HwO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.08.2024 in Kraft
§ 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 246)
BGBl. 2024 I Nr. 246
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2522)
BGBl. 2019 I S. 2522
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 104 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626 548)
BGBl. 2017 I S. 626
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24.12.2003 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2934)
BGBl. 2003 I S. 2934
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.