§ 54
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/54#abs-1 (1) Aufgabe der Handwerksinnung ist, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern. Insbesondere hat sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/54#abs-2 (2) Die Handwerksinnung soll
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/54#abs-3 (3) Die Handwerksinnung kann
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/54#abs-4 (4) Die Handwerksinnung kann auch sonstige Maßnahmen zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Innungsmitglieder durchführen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/54#abs-5 (5) Die Errichtung und die Rechtsverhältnisse der Innungskrankenkassen richten sich nach den hierfür geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 54 HwO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 25.03.2022 – AnwZ (Brfg) 8/21Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Zulassung eines Geschäftsführers einer Kreishandwerkerschaft als Syndikusrechtsanwalt
- BVerwG, 26.04.2006 – 6 C 19.05Zitiert von 102
- OVG NRW, 30.11.2005 – 4 A 2432/03Zitiert von 1
- VG Köln, 27.03.2003 – 1 K 1906/99
- BVerwG, 23.03.2016 – 10 C 23/14Satzungsänderung einer Handwerksinnung zur Einführung einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung
- VG Berlin, 08.03.2017 – 4 K 330.15
Zuletzt entschieden
- VG Freiburg, 19.06.2024 – 1 K 3575/22
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 15.01.2021 – 1 AGH 19/20
- BGH, 22.06.2020 – AnwZ (Brfg) 81/18Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: Zulassungsversagung wegen hoheitlicher Tätigkeit im öffentlichen Dienst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 HwO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.