Rechtsprechung / OVG Berlin-Brandenburg / 2026

OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18.09.2026 – OVG 9 S 1/26

ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0918.OVG9S1.26.00

VerwaltungsrechtBerlinVerwaltungsrecht BerlinBrandenburgVerwaltungsrecht BrandenburgVolltext

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Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 26. Februar 2026, VG 38 L 128/26, Beschluss

Tenor§

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Februar 2026 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 0,77 EUR festgesetzt.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2026-09-18/ovg-9-s-1-26#rd_1

Der Antragsteller ist ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb. Dessen Inhaber verbrachte am 23. Oktober 2024 mit einem Lkw einen Abrollcontainer nach R…. Auf dem Rückweg befuhr er eine Bundesstraße, die der Mautgebührenpflicht unterliegt. Die Antragsgegnerin erhob insoweit vom Antragsteller mit Bescheid vom 10. November 2024 nachträgliche Mautgebühren in Höhe von 75,50 Euro. Auf den Widerspruch des Antragstellers hob das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2025 den Ausgangsbescheid auf, soweit dieser einen Betrag von 3,07 Euro überstieg.

2

Der Antragsteller erhob Klage und beantragte Eilrechtsschutz.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2026-09-18/ovg-9-s-1-26#rd_2

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 26. Februar 2026 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Die Antragsgegnerin hat am gleichen Tag Beschwerde erhoben und diese am 25. März 2026 erstmalig begründet.

II.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2026-09-18/ovg-9-s-1-26#rd_3

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) erschüttern die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2026-09-18/ovg-9-s-1-26#rd_4

1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Nacherhebungsbescheides. Die streitgegenständliche Fahrt habe keine mautpflichtige Straßenbenutzung dargestellt, da nach der vorliegend allein gebotenen summarischen Prüfung die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 BFStrMG vorlägen. Zwar sei der Garten- und Landschaftsbau kein Handwerk i. S. d. Variante 1 dieser Vorschrift. Er sei jedoch mautrechtlich als ein „mit dem Handwerk vergleichbarer Beruf“ gemäß der Variante 2 der Vorschrift anzusehen. Es handle sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vollumfänglich der gerichtlichen Kontrolle unterliege. Dass der Garten- und Landschaftsbau nicht in der „Liste der handwerklichen Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 BFStrMG“ des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (sog. „BALM-Liste“) aufgeführt werde, sei deshalb unerheblich. Die BALM-Liste stelle lediglich eine für die Gerichte nicht verbindliche norminterpretierende Verwaltungsvorschrift dar.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2026-09-18/ovg-9-s-1-26#rd_5

Die Auslegung nach den anerkannten Auslegungsmethoden führe zur Einordnung des Garten- und Landschaftsbauberufs als „mit dem Handwerk vergleichbar“. Der Wortlaut der Ausnahmeregelung lege nahe, dass die wesentlichen Tätigkeiten des jeweiligen Berufs handwerksbezogen sein müssten, um von einer Vergleichbarkeit mit dem Handwerk ausgehen zu können. Dies sei nach dem Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau der Fall. Die danach vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse würden sich beinahe vollständig mit denjenigen aus verschiedenen klassischen Handwerksberufsbildern überschneiden. Auch eine teleologische Auslegung der Vorschrift führe zu dem Ergebnis, dass der Garten- und Landschaftsbau mit dem Handwerksberuf mautrechtlich vergleichbar sei. Die Ausnahmeregelung ziele nicht darauf ab, Handwerker allein aufgrund ihres Berufes von der Mautpflicht auszunehmen. Ihr Sinn und Zweck bestehe vielmehr darin, diejenigen Berufsgruppen finanziell zu entlasten, die – wie auch der Garten- und Landschaftsbau – ihre Tätigkeit nicht an ihrem Unternehmensstandort erbrächten und deshalb typischerweise zum Transport von Material, Ausrüstungen oder Maschinen auf die Straßennutzung mit mittelschweren Nutzfahrzeugen angewiesen seien. Eine historische und systematische Auslegung des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 BFStrMG liefere keine weiteren Erkenntnisse. Insbesondere sei der Grundsatz, dass Ausnahmevorschriften eng auszulegen seien, hier nicht weiterführend. Denn er dürfe nicht dazu führen, dass eine vom Gesetzgeber eröffnete Ausnahmemöglichkeit ausgehöhlt werde. Soweit die Antragsgegnerin zur Bestimmung, ob ein „mit dem Handwerk vergleichbarer Beruf“ vorliege, Kriterien heranziehe, die Voraussetzung oder zwingende Erscheinung für das Vorliegen eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes seien, verkenne sie, dass beide Begriffe bereits von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 Var. 1 BFStrMG erfasst würden; für die Anwendung der Variante 2 verbliebe dann kein Raum mehr.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2026-09-18/ovg-9-s-1-26#rd_6

Auch die weiteren Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 Var. 2 BFStrMG lägen vor. Das Fahrzeug des Antragstellers unterschreite die technisch zulässige Gesamtmasse von 7,5 Tonnen. Es sei zur Beförderung von Ausrüstung benutzt worden, die der Fahrer zur Ausübung seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt habe; die Leerfahrt nach erfolgter Beförderung sei von der Ausnahmeregelung ebenfalls umfasst.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2026-09-18/ovg-9-s-1-26#rd_7

2. Das Beschwerdevorbringen vermag die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen. Dies gilt zunächst, soweit es sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts richtet, der Garten und Landschaftsbau sei ein „mit dem Handwerk vergleichbarer Beruf“ i. S. d. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 Var. 2 BFStrMG (a). Unbegründet ist darüber hinaus der Einwand der Antragsgegnerin, die konkrete Fahrt unterfalle nicht dieser Ausnahmeregelung (b).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2026-09-18/ovg-9-s-1-26#rd_8

a. Die Beschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Überlegungen des Verwaltungsgerichts zu Wortlaut und Gesetzeshistorie (aa), Systematik (bb) sowie Sinn und Zweck (cc) des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 Var. 2 BFStrMG.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2026-09-18/ovg-9-s-1-26#rd_9

aa. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, das Tatbestandsmerkmal des „mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs“ verweise schon seinem Wortlaut nach auf die erforderliche handwerkliche Prägung des Berufs im Sinne eines handwerksbezogenen Berufsbildes. Die mit dem Handwerk vergleichbaren Berufe i. S. d. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 Var. 2 BFStrMG müssten zwar nicht Bestandteil der Handwerksordnung und in deren Anlagen A und B genannt sein, es müsse aber ein enger Bezug zu den dort genannten zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerken oder zu den handwerksähnlichen Gewerben bestehen. Der Beruf müsse exklusiv durch handwerkliche Tätigkeiten geprägt sein. Nicht ausreichend seien deshalb Tätigkeiten, die zwar in Handwerksberufen ausgeübt würden, aber auch in anderen praktischen Berufen (etwa in der Landwirtschaft) vorkämen. Für diese Sicht spreche auch, dass die Gesetzesbegründung an etlichen Stellen den Begriff des mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs nicht erwähne, sondern stattdessen die Formulierung „handwerksähnliche Berufe“ verwende oder auch nur von einer „Handwerkerausnahme“ spreche.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2026-09-18/ovg-9-s-1-26#rd_10

Dies greift nicht durch. Die Antragsgegnerin widerspricht nicht der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass mit dem Begriff des "Handwerks" im Sinne des § 10 Abs. 2 S.1 Nr. 10 Var. 1 BFStrMG schon alle in den Anlagen A und B der Handwerksordnung aufgeführten Berufe erfasst seien, d. h. insbesondere auch die in Anlage B Abschnitt 2 aufgeführten handwerksähnlichen Gewerbe (in diesem Sinne auch ausdrücklich die Begründung zum Gesetzentwurf: BT-Ds. 20/8092, S. 51). Dementsprechend geht die Antragsgegnerin ebenfalls davon aus, dass mit dem Tatbestandsmerkmal des "mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs" gemäß § 10 Abs. 2 S.1 Nr. 10 Var. 2 BFStrMG andere Berufe gemeint sind als die Berufe der Handwerksordnung. Soweit die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde gegen den angegriffenen Beschluss allerdings vorbringt, dem Wortlaut nach könne die Variante 2 nur Berufe umfassen, die einen engen Bezug zu den in den Anlagen A und B der Handwerksordnung genannten Gewerben aufwiesen und exklusiv durch Tätigkeiten geprägt seien, die nur in Handwerken vorkämen, vermag dies nicht zu überzeugen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2026-09-18/ovg-9-s-1-26#rd_11

Hierfür gibt der Gesetzeswortlaut nichts her. Das Erfordernis der „Vergleichbarkeit“ mit dem Handwerk verlangt weder Identität noch weist es begrifflich auf ein bestimmtes Näheverhältnis hin. Dass etwas „vergleichbar“ ist, kann bedeuten, dass ein Vergleich sinnvoll ist. Es kann aber auch im Sinne einer gewissen Ähnlichkeit verstanden werden. Damit ist allerdings nicht schon der Grad der Ähnlichkeit beschrieben, zumal es u. U. nur um eine Ähnlichkeit unter einem bestimmten Blickwinkel geht. Soweit im Gesetzentwurf der Bundesregierung für den Begriff eines „einem Handwerk vergleichbaren Berufs“ teilweise der Begriff des „handwerksähnlichen Berufs“ synonym verwendet wird (vgl. etwa BT-Ds. 20/8092, S. 2), besagt auch das nichts zu dem erforderlichen Grad der Ähnlichkeit; auch soweit die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 BFStrMG dort als „Handwerkerausnahme“ bezeichnet wird, ist dies erkennbar plakativ und nicht programmatisch im Sinne einer strikten Engführung gemeint.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2026-09-18/ovg-9-s-1-26#rd_12

Sprachlich können durchaus auch Berufe als mit einem Handwerk vergleichbar angesehen werden, die bis zu einem gewissen Grade auch durch Tätigkeiten geprägt werden, die nicht nur in Handwerksberufen vorkommen und dabei handwerksmäßig betrieben werden. Letzteres ist in der Rechtsprechung gerade dem Garten- und Landschaftsbau bescheinigt worden, bei dem es sich unstreitig um ein nichthandwerkliches Gewerbe handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1993 - 1 C 26.91 -, juris Rn. 16; OVG Lüneburg, Urteil vom 17. Juni 1991 - 8 L 38/89 -, juris Rn. 23).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2026-09-18/ovg-9-s-1-26#rd_13

bb. In systematischer Hinsicht macht die Antragsgegnerin zugunsten ihres engen Verständnisses des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 Var. 2 BFStrMG geltend, die Vorschrift müsse als Ausnahmevorschrift eng ausgelegt werden, zumal die Vorschrift auf einer europäischen Richtlinie beruhe. Auch damit dringt sie nicht durch. Ausnahmevorschriften sind zwar so auszulegen, dass sie ihren Ausnahmecharakter nicht verlieren. Das erfordert indessen nicht stets die engstmögliche Auslegung. Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Unionsrecht. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen in die Mautpflicht einzubeziehen, beruht auf der Richtlinie 1999/62/EG (Wegekostenrichtlinie) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/362, die zugleich Ausnahmen zulässt. Auch die Antragsgegnerin gesteht zu, dass Art. 7 Abs. 9 Buchst. b der Wegekostenrichtlinie die Möglichkeit der Mautbefreiung nicht auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt und mehr erlaubt, als der Bundesgesetzgeber in § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 BFStrMG vorgesehen hat.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2026-09-18/ovg-9-s-1-26#rd_14

Weiter geht die Antragsgegnerin in systematischer Hinsicht zwar mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die Auslegung des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 Var. 2 BFStrMG nicht dazu führen dürfe, dass für sie kein Anwendungsbereich mehr verbleibe, betont aber zugleich, dass der Variante 2 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gerade auch bei dem Verständnis der Antragstellerin ein eigenständiger Anwendungsbereich verbleibe, und zwar auch in Ansehung des Umstandes, dass § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 Variante 1 BFStrMG bereits alle Berufe der Handwerksordnung (aufgeführt in deren Anlagen A und B) erfasse.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2026-09-18/ovg-9-s-1-26#rd_15

Als Beleg hierfür verweist die Antragsgegnerin darauf, dass in der „BALM-Liste“ nicht nur Tätigkeiten nach den Anlagen A und B zur Handwerksordnung aufgeführt seien, sondern – darüber hinausgehend – noch 19 weitere Tätigkeiten. Diese seien weder in Anlage A noch in Anlage B zur Handwerksordnung aufgeführt, ihre Ausbildungsmodalitäten würden aber gleichwohl durch Ausbildungsordnungen gemäß § 25 Abs. 1 HwO geregelt und sie seien im „Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe“ des Bundesinstituts für Berufsbildung dem Handwerk zugeordnet. Sie würden daher trotz der fehlenden Nennung in den Anlagen A und B ein handwerksspezifisches Berufsbild aufweisen. Dieses Vorbringen geht fehl.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2026-09-18/ovg-9-s-1-26#rd_16

Richtig ist, dass die BALM-Liste einerseits eine Vielzahl von Tätigkeiten aufführt, zu denen sich jeweils ein Hinweis auf die Anlagen A, B1 oder B2 der Handwerksordnung findet und dass sie weiter 19 Tätigkeiten aufführt, zu denen nicht auf die Anlagen A, B1 oder B2 der Handwerksordnung, sondern auf das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe (VerA) hingewiesen wird. Nicht richtig ist allerdings, dass die Anerkennung als Ausbildungsberuf für alle diese 19 Berufe auf § 25 HwO beruht. Vielmehr ist das nur bei 14 von ihnen der Fall, und zwar ohne dass damit über die Anlagen A und B der Handwerksordnung hinaus handwerkliche Ausübungsberufe geschaffen worden sind.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2026-09-18/ovg-9-s-1-26#rd_17

§ 25 Abs. 1 HwO regelt die Anerkennung von handwerklichen Ausbildungsberufen, ermöglicht aber nicht die Schaffung (neuer und selbständiger) Ausübungsberufe. Handwerkliche Ausübungsberufe sind allein die in den Anlagen A und B genannten Gewerbe (vgl. Detterbeck, Handwerksordnung, 3. Auflage, § 25, Rn. 2; Witt, in: Schwannecke, Die Deutsche Handwerksordnung, Stand: Oktober 2025, § 25, Rn. 2). Wie schon der Wortlaut des § 25 Abs. 1 HwO klar erkennen, lässt, setzt die Anerkennung eines Berufs als Ausbildungsberuf nach dieser Vorschrift und der Erlass einer entsprechenden Ausbildungsordnung gerade voraus, dass der Ausbildungsberuf einem der in den Anlagen A und B der Handwerksordnung genannten Gewerbe inhaltlich zugeordnet werden kann. Grundsätzlich besteht daher Identität zwischen Ausbildungs- und Ausübungsberuf (vgl. Detterbeck, a. a. O.; Witt, a. a. O., Rn. 3). Weil allerdings nach § 25 Abs. 1 Satz 2 HwO für ein Gewerbe der Anlagen A oder B mehrere Ausbildungsberufe staatlich anerkannt werden können, darf die Bezeichnung des Ausbildungsberufs gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 1 HwO von der Gewerbebezeichnung abweichen, muss jedoch inhaltlich von dieser abgedeckt sein (vgl. Lang, in: Leisner, HwO, 33. Auflage, § 25, Rn. 3). Zudem ermöglicht es diese Abweichungsermächtigung, die Ausbildungsordnungen den Entwicklungen und Veränderungen im jeweiligen Gewerbe anzupassen, ohne an die traditionelle Gewerbebezeichnung in den Anlagen A und B gebunden zu sein (vgl. Detterbeck, a. a. O., § 26, Rn. 2). Wenn in der „BALM-Liste“, die das Verwaltungsgericht zutreffend als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift angesehen hat, neben den Ausübungsberufen nach den Anlagen A und B der Handwerksordnung noch insgesamt 14 nach § 25 Abs. 1 HwO anerkannte Ausbildungsberufe (mit von den Anlagen A und B abweichender Bezeichnung) angeführt werden dann mag das aus praktischen Gründen zwar sinnvoll sein. Es belegt aber nicht einen eigenständigen Anwendungsbereich von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 Var. 2 BFStrMG gegenüber Variante 1 dieser Vorschrift. Diese 14 Ausbildungsberufe unterfallen alle bereits § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 BFStrMG, weil sie jeweils einem handwerklichen Ausübungsberuf nach Anlage A oder B der Handwerksordnung zuzuordnen sind (beispielweise der eigens in der BALM-Liste aufgeführte Ausbildungsberuf des Maßschuhmachers dem weiter aufgeführten Ausübungsberuf des Schumachers als zulassungsfreies Handwerk nach Anlage B Abschnitt 1 Nr. 25 der).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2026-09-18/ovg-9-s-1-26#rd_18

Unter den 19 in der BALM-Liste unter Hinweis auf das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe (VerA) aufgeführten Tätigkeiten sind weiter 5 Berufe, deren Anerkennung als Ausbildungsberuf gerade nicht auf § 25 HwO beruht und die mithin auch nicht einem Gewerbe nach den Anlagen A oder B der Handwerksordnung zuzuordnen sind (Bauwerksabdichter; Edelsteinfasser; Kanalbauer; Rohr-, Kanal- und Industrieservice; Trockenbaumonteur). Ihre Ausübung ist kein Handwerk im Sinne der Handwerksordnung. Auch das belegt indessen nicht, dass dem § 1 Abs. 2 S. 1 Var. 2 BFStrMG auch bei dem engen Verständnis der Antragsgegnerin ein eigenständiger Anwendungsbereich verbleibt. Die Antragsgegnerin geht auf diese „Tätigkeiten“ nicht näher ein und legt insbesondere nicht dar, dass und weshalb sie den von ihr aufgestellten Kriterien für einen „mit dem Handwerk vergleichbaren Beruf“ i. S. d. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 Var. 2 BFStrMG entsprechen. Auch in der der „BALM-Liste“ vorangestellten „Vorbemerkung“ wird die Aufnahme dieser „Tätigkeiten“ nicht begründet.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2026-09-18/ovg-9-s-1-26#rd_19

cc. Schließlich wendet sich die Antragsgegnerin gegen die teleologischen Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Der nationale Gesetzgeber habe die Mautbefreiung von Fahrzeugen von weniger als 7,5 Tonnen bewusst streng auf das Handwerk und die mit ihm vergleichbaren Berufe beschränkt, der Befreiungstatbestand könne daher nur bei eindeutiger und exklusiver handwerklicher Prägung des entsprechenden Berufs einschlägig sein. Es sei zudem widersprüchlich, dass das Verwaltungsgericht insoweit Ausführungen aus dem Erwägungsgrund 15 der Richtlinie (EU) 2022/362 heranziehe, obwohl es gleichzeitig der Ansicht gewesen sei, der nationale Gesetzgeber habe die in Art. 7 Abs. 9 Buchst. b dieser Richtlinie eröffnete Befreiungsmöglichkeit nicht übernommen, sondern inhaltlich enger gefasst und auf das Handwerk und die mit ihm vergleichbaren Berufe beschränkt. Die Richtlinie enthalte keine entsprechende Beschränkung, so dass sich die Erwägungsgründe von vornherein nicht auf sie beziehen könnten. Zudem müsse der Anwendungsbereich der mit dem Handwerk vergleichbaren Berufe eng verstanden werden, um die mit der Ausweitung der Mautpflicht verfolgten Ziele nicht zu konterkarieren.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2026-09-18/ovg-9-s-1-26#rd_20

Auch dies greift nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, durch die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 BFStrMG sollten Berufe finanziell entlastet werden, die typischerweise zum Transport von Material, Ausrüstung oder Maschinen auf die Straßennutzung mit mittelschweren Nutzfahrzeugen angewiesen seien. Dies steht im Einklang mit der Gesetzesbegründung, die ausdrücklich auf die Verwendung solcher Fahrzeuge im Rahmen des Werkverkehrs von Handwerksbetrieben und vergleichbaren Betrieben abstellt (BT-Ds. 20/8092, S. 50).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2026-09-18/ovg-9-s-1-26#rd_21

Ebenso wenig bestehen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, dieser Gesichtspunkt treffe auch auf die Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus zu. Ihm dürfte dort sogar ein höheres Gewicht beizumessen sein als bei etlichen der in den Anlagen A und B zur Handwerksordnung aufgeführten Gewerben (beispielhaft seien hier die Augenoptiker nach Anlage A Nr. 33 genannt). Keinen rechtlichen Bedenken begegnet ferner, dass das Verwaltungsgericht zusätzlich noch darauf abgestellt hat, nach dem Erwägungsgrund (15) der Richtlinie (EU) 2022/362 sollten durch die Ausnahmemöglichkeit Preissteigerungen in der Baubranche durch die Weitergabe der Mautkosten vermieden werden. Entgegen der Beschwerde kann diese Erwägung hier herangezogen werden, auch wenn der nationale Gesetzgeber von der europarechtlichen Befreiungsmöglichkeit nur beschränkt auf das Handwerk und die mit ihm vergleichbaren Berufe Gebrauch gemacht hat. Dies liegt schon deshalb auf der Hand, weil dieser Aspekt im Erwägungsgrund (15) gerade im Zusammenhang mit den von Handwerksbetrieben erbrachten Bauleistungen angestellt wird und die Gesetzesbegründung (a. a. O.) ausdrücklich auf diesen Erwägungsgrund verweist. Auch dieser Gesichtspunkt gilt zumindest in vergleichbarer Weise auch für den Garten- und Landschaftsbau. So ist etwa anerkannt, dass im Zusammenhang mit landschaftsgärtnerisch geprägten Anlagen die eigentlich zum Kernbereich des Straßenbauerhandwerks gehörenden Wege- und Platzarbeiten von einem Betrieb des Garten- und Landschaftsbau ausgeführt werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1993 - 1 C 26.91 -, juris Rn. 17 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Mai 1995 - 8 L 2583/93 -, juris Rn. 6).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2026-09-18/ovg-9-s-1-26#rd_22

Die Beschwerde vermag auch nicht darzulegen, weshalb die mit der Ausweitung der Mautpflicht verfolgten Ziele mit dem vom Verwaltungsgericht gefunden Auslegungsergebnis unvereinbar wären. Wie bereits dargelegt, würde Art. 7 Abs. 9 Buchst. b der Wegekostenrichtlinie sogar eine weitergehende Ausnahmeregelung als die in § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 BFStrMG getroffene zulassen, da sie die Möglichkeit der Mautbefreiung nicht auf bestimmte Berufsgruppen einschränkt.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2026-09-18/ovg-9-s-1-26#rd_23

b. Weiterhin ist die Antragsgegnerin der Ansicht, der Antragsteller könne sich unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Garten- und Landschaftsbaus jedenfalls für die streitgegenständliche Fahrt nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 BFStrMG berufen. Auch ihre insoweit erhobenen Einwände sind unbegründet.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2026-09-18/ovg-9-s-1-26#rd_24

aa. Soweit die Beschwerde meint, der vorgenannte Mautbefreiungstatbestand sei nur erfüllt, wenn die Fahrt dem Transport von Material, Ausrüstung oder Maschinen diene, die der Fahrer selbst vor oder nach der Fahrt zur Ausübung seines Berufs benutzt habe, lässt dies den Sinn der Bestimmung außer Betracht. Die Antragsgegnerin macht selbst geltend, dass die Regelungen zur Fernstraßenmaut „massenverfahrenskompatibel“ sein müssten. Dies schließt ein Normverständnis aus, das eine Prüfung der Vor- oder Nachgeschichte der Fahrt erfordert.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2026-09-18/ovg-9-s-1-26#rd_25

bb. Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerde meint, Leerfahrten seien nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 BFStrMG nicht erfasst. Es wäre absurd, wenn etwa die Auslieferungsfahrt nach der Variante 3 dieser Vorschrift als mautbefreit anzusehen wäre, nicht aber die Rückfahrt. Bezüglich der von der Beschwerde angeführten Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BFStrMG ist dies im Gesetzgebungsverfahren von der Bundesregierung auch (sinngemäß) so benannt worden (BT-Ds. 19/3930, S. 36). Wenn bei § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 BFStrMG eine entsprechende Klarstellung unterblieben ist oder nicht für erforderlich gehalten wurde, dann ist dies kein beredtes Schweigen. Vielmehr ist § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 BFStrMG dahin auszulegen, dass entsprechende Absurditäten vermieden werden.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2026-09-18/ovg-9-s-1-26#rd_26

cc. Schließlich ist die Antragsgegnerin der Ansicht, die technisch zulässige Gesamtmasse des eingesetzten Fahrzeugs habe nicht – wie von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 BFStrMG vorausgesetzt – weniger als 7,5 Tonnen betragen. Zwar habe eine ZEVIS-Abfrage ergeben, dass für das Fahrzeug des Antragstellers eine technisch zulässige Gesamtmasse von 7,49 Tonnen eingetragen sei. Es sei jedoch anzunehmen, dass dieser Wert aufgrund europarechtlicher Vorgaben tatsächlich höher sei. Aus der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 (Anhang XIII, Teil 2, Abschnitt D, Ziffer 2.2.1.) ergebe sich, dass die technisch zulässige Gesamtmasse nicht niedriger sein könne als die Summe der Achslasten. Die Summe der technisch zulässigen Achslasten betrage für das in Rede stehende Fahrzeug indes 8,9 Tonnen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2026-09-18/ovg-9-s-1-26#rd_27

Auch dieses Vorbringen geht fehl. Der Begriff der technisch zulässigen Gesamtmasse bezeichnet nach der Legaldefinition der VO (EU) 1230/2012 „die vom Hersteller angegebene Höchstmasse des Fahrzeugs in beladenem Zustand, die auf der Bauart und der bauartbedingten Leistungsfähigkeit des Fahrzeugs beruht“ (vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 18. September 2024 - OVG 9 S 11/24 -). Vorliegend beträgt die technisch zulässige Gesamtmasse des bei der streitgegenständlichen Fahrt eingesetzten Fahrzeugs unstreitig 7,49 Tonnen. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der von der Antragsgegnerin, angeführten Regelung in der Anlage XIII zur Durchführungsverordnung (EU) 2021/535. Diese bestimmt, dass die Summe der technisch zulässigen Gesamtmasse auf den Einzelachsen zuzüglich der Summe der technisch zulässigen Gesamtmasse auf den Achsgruppen mindestens der technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs in beladenem Zustand entsprechen muss. Schon der Wortlaut dieser Bestimmung lässt erkennen, dass damit die oben genannte Legaldefinition nicht modifiziert werden soll, sondern lediglich – naheliegenderweise aus Sicherheitsgründen – vorgegeben wird, dass die Summe der technisch zulässigen Gesamtmassen auf den Einzelachsen und den Achsgruppen mindestens dem Wert der technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs entsprechen muss.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.

30

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).