§ 55
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 10.11.2011 – 17 A 1780/10
- VG Köln, 02.12.2010 – 1 K 4247/09
- VG Köln, 15.11.2010 – 1 K 4178/09Zitiert von 2
- VG Köln, 21.10.2010 – 1 K 4225/09Zitiert von 1
- BGH, 19.02.2009 – I ZR 160/06Zitiert von 1
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 15.01.2021 – 1 AGH 19/20
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 HwO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/55#abs-1 (1) Die Aufgaben der Handwerksinnung, ihre Verwaltung und die Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder sind, soweit gesetzlich nichts darüber bestimmt ist, durch die Satzung zu regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/55#abs-2 (2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über
1.
den Namen, den Sitz und den Bezirk der Handwerksinnung sowie die Handwerke, für welche die Handwerksinnung errichtet ist,
2.
die Aufgaben der Handwerksinnung,
3.
den Eintritt, den Austritt und den Ausschluß der Mitglieder,
4.
die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Mitgliedsbeiträge,
5.
die Einberufung der Innungsversammlung, das Stimmrecht in ihr und die Art der Beschlußfassung,
6.
die Bildung des Vorstands,
7.
die Bildung des Gesellenausschusses,
8.
die Beurkundung der Beschlüsse der Innungsversammlung und des Vorstands,
9.
die Aufstellung des Haushaltsplans sowie die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung,
10.
die Voraussetzungen für die Änderung der Satzung und für die Auflösung der Handwerksinnung sowie den Erlaß und die Änderung der Nebensatzungen,
11.
die Verwendung des bei der Auflösung der Handwerksinnung verbleibenden Vermögens.