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Artikel 104 · BT-Drs. 18/10183 · S. 114
Zu Artikel 104 (Änderung der Handwerksordnung (7110-1))
Zu Artikel 104 (Änderung der Handwerksordnung (7110-1)) Zu Nummer 1 § 6 Absatz 2 der Handwerksordnung (HwO) regelt die Zulässigkeit und die Voraussetzung der Übermittlung von Daten durch die Handwerkskammern an nichtöffentliche Stellen. Der Weitergabe kann der Betroffene widerspre- chen. Vor der ersten Übermittlung der Daten ist der Betroffene künftig schriftlich oder elektronisch auf die Mög- lichkeit des Widerspruchs hinzuweisen. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Zu Buchstabe b § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 HwO ist eine mit § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) gleichlautende Vorschrift; für die Änderung gilt die Begründung zu Artikel 149 Nummer 1 entsprechend. Zu Nummer 3 § 36 Absatz 1 Nummer 2 HwO ist eine mit § 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG gleichlautende Vorschrift; für die Änderung gilt die Begründung zu Artikel 149 Nummer 5 entsprechend. Zu Nummer 4 § 44 Absatz 2 Nummer 1 HwO ist eine mit § 79 Absatz 2 Nummer 1 BBiG gleichlautende Vorschrift; für die Änderung gelten die Begründungen zu Artikel 149 Nummer 3 und Nummer 6 entsprechend. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 115 – Drucksache 18/10183 Zu Nummer 5 Ausbildungsordnungen gemäß BBiG und der HwO sehen bereits seit langer Zeit einen Ausbildungsnachweis vor, vor der BBiG-Reform des Jahres 2005 zumeist in der Form eines so genannten Berichtsheftes. Einige wenige Ausbildungsordnungen mit typischerweise auch vergleichsweise geringen Zahlen von Ausbildungsverträgen sind jedoch noch seit der Zeit vor dem erstmaligen Inkrafttreten des BBiG (1969) unverändert; sie verlangen noch keinerlei Ausbildungsnachweis. Verträge nach diesen Ausbildungsordnungen sollen von den in diesem Gesetz vorgesehenen Änderungen ausge
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.817 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 361.653–363.470 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP