Gesetze / Heilmittelwerbegesetz

HWG

§ 16

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Werbematerial und sonstige Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 14 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

§ 15 § 17