Gesetze / Heilmittelwerbegesetz
HWG§ 16
Stand: 10.06.2019
Werbematerial und sonstige Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 14 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 16 HWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 09.10.1984 – 2 BvL 10/82Verhältnis der Gesetzgebungskompetenzen über Wegerecht und Straßenverkehrsrecht (sogenannte "Laternengaragen" in Hamburg)Zitiert von 38
- OVG Hamburg, 06.02.2017 – 5 Bf 163/16.ZZitiert von 10
- VG Hamburg, 15.03.2024 – 21 E 5509/23
- VG Hamburg, 16.05.2019 – 15 E 1775/19Zitiert von 2
- VG Hamburg, 20.03.2015 – 11 K 3271/13Zitiert von 2
- VG Hamburg, 02.05.2024 – 14 K 5833/19
Zuletzt entschieden
- VG Hamburg, 02.05.2023 – 5 E 1752/23Zitiert von 5
- VG Hamburg, 26.02.2015 – 20 K 2855/13Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 HWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.11.2003 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 22 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190)
BGBl. 2003 I S. 2190
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.