Gesetze / Heilmittelwerbegesetz
HWG§ 17
Stand: 10.06.2019
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bleibt unberührt.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 17 HWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 18.03.2016 – 4 K 2029/15Zitiert von 1
- BVerfG, 09.10.1984 – 2 BvL 10/82Verhältnis der Gesetzgebungskompetenzen über Wegerecht und Straßenverkehrsrecht (sogenannte "Laternengaragen" in Hamburg)Zitiert von 38
- BGH, 21.12.2023 – I ZR 24/23(Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Werbung für ein Medizinprodukt mit Bezug auf die COVID-19-Krankheit: Dynamische Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz - Corona-Prophylaxe)Zitiert von 9
- LG Hamburg, 10.07.2025 – 416 HKO 84/25
- VG Hamburg, 15.03.2024 – 21 E 5509/23
- VGH Hessen, 10.01.2024 – 4 A 17/21.ZZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Hamburg, 14.07.2023 – 416 HKO 19/23Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 25.01.2023 – 6 U 373/22Zitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 22.06.2022 – 6 U 259/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 HWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.07.2001 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I 1661)
BGBl. 2001 I S. 1661
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.