Gesetze / Heilmittelwerbegesetz
HWG§ 12
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/12?asof=2019-08-16#abs-1 (1) Außerhalb der Fachkreise darf sich
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Werbung für In-vitro-Diagnostika gemäß Anlage 3 zu § 3 Absatz 4 der Medizinprodukte-Abgabeverordnung, die sich auf die Erkennung der in Abschnitt A Nummer 1 der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden bei Menschen beziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/12?asof=2019-08-16#abs-2 (2) Die Werbung für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung in der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beziehen. Dies gilt nicht für die Werbung für Verfahren oder Behandlungen in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten.
Änderungsverlauf
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11.07.2022 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I 1082)
BGBl. 2022 I S. 1082
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530)
BGBl. 2021 I S. 4530
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09.08.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I 1202; 2020 I 318)
BGBl. 2019 I S. 1202
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29.08.2005 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I 2570)
BGBl. 2005 I S. 2570
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3586)
BGBl. 2001 I S. 3586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.