Gesetze / Heilmittelwerbegesetz
HWG§ 13
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VG Hamburg, 16.05.2019 – 15 E 1775/19Zitiert von 2
- VG Hamburg, 02.02.2023 – 5 K 3154/18Zitiert von 1
- VG Hamburg, 02.05.2024 – 14 K 5833/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Werbung eines Unternehmens mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist unzulässig, wenn nicht ein Unternehmen mit Sitz oder eine natürliche Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nach diesem Gesetz unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann, ausdrücklich damit betraut ist, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu übernehmen.