§ 143 Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 35
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Münster, 15.12.2023 – 12 K 3001/21 AO
- FG Berlin-Brandenburg, 23.08.2011 – 6 K 6261/08Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 03.09.2008 – I-15 W 67/08
- BGH, 17.12.2001 – II ZR 31/00Zitiert von 4
- KG, 22.11.2022 – 22 W 57/22Zitiert von 2
- KG, 17.08.2021 – 22 W 45/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Hessen, 15.07.2025 – 11 V 630/25
- VG Düsseldorf, 25.10.2024 – 1 K 996/23Zitiert von 2
- FG München, 19.07.2024 – 8 K 1418/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 143 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/143#abs-1 (1) Nach Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/143#abs-2 (2) Die Gesellschafter können anstelle der Liquidation eine andere Art der Abwicklung vereinbaren. Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch die Kündigung eines Privatgläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, bedarf eine Vereinbarung über eine andere Art der Abwicklung der Zustimmung des Privatgläubigers oder des Insolvenzverwalters; ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung angeordnet, tritt an die Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung des Schuldners.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/143#abs-3 (3) Die Liquidation erfolgt nach den folgenden Vorschriften dieses Titels, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt.