§ 173
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/173#abs-1 (1) Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet nach Maßgabe der §§ 171 und 172 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/173#abs-2 (2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 173 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 05.11.2020 – 6 U 149/19
- BGH, 26.03.2019 – II ZR 413/18Kaufvertrag über einen Kommanditanteil an einer Fondsgesellschaft: Wirksamkeit einer die Kommanditistenhaftung betreffenden FormularklauselZitiert von 15
- FG Münster, 15.12.2023 – 12 K 3001/21 AO
- OLG Frankfurt am Main, 16.01.2020 – 5 U 154/19
- BGH, 03.08.2021 – II ZR 194/20Haftung des Kommanditisten in der Insolvenz der Gesellschaft: Haftung für Steuerforderungen
- BGH, 15.09.2020 – II ZR 20/19Kommanditgesellschaft: Haftung eines Kommanditanteilserwerbers für eine vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung des Veräußerers gegenüber einem AnlegerZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 01.07.2021 – 11 K 1039/21 FZitiert von 1
- OLG Hamburg, 11.12.2019 – 8 U 50/19
- LG Wiesbaden, 27.11.2019 – 8 O 40/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 173 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 173 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.