Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 173

Stand: 10.06.2019

Bund21 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/173#abs-1 (1) Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet nach Maßgabe der §§ 171 und 172 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/173#abs-2 (2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

§ 172a § 174