Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 162

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/162?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den in § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen zu enthalten. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kommanditist, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend § 106 Abs. 2 und spätere Änderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter zur Eintragung anzumelden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/162?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei der Bekanntmachung der Eintragung der Gesellschaft sind keine Angaben zu den Kommanditisten zu machen; die Vorschriften des § 15 sind insoweit nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/162?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.

§ 164 § 166