Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 162

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/162?asof=2022-08-01#abs-1 (1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den in § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen zu enthalten. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kommanditist, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend § 106 Abs. 2 und spätere Änderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter zur Eintragung anzumelden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/162?asof=2022-08-01#abs-2 (2) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.

§ 166 § 168