§ 163
Stand: 10.06.2019
Für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander gelten in Ermangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die besonderen Vorschriften der §§ 164 bis 169.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 163 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 11.09.2018 – II ZR 307/16Publikumspersonengesellschaft: Auslegung einer im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Mehrheitsklausel unter dem Vorbehalt abweichender gesetzlicher BestimmungenZitiert von 22
- LSG Baden-Württemberg, 30.03.2021 – L 11 BA 2509/20Zitiert von 2
- BSG, 08.07.2020 – B 12 R 6/19 RSozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer in einer GmbH & Co KG - Rechtsmacht - Kommanditbeteiligung - Einheits-KG - abhängige Beschäftigung - selbständige TätigkeitZitiert von 9
- BSG, 08.07.2020 – B 12 R 4/19 RSozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH & Co KG - Kommanditist - Rechtsmacht - abhängige Beschäftigung - selbstständige TätigkeitZitiert von 21
- BSG, 08.07.2020 – B 12 R 2/19 RSozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer einer GmbH, die Komplementärin einer GmbH & Co KG ist - Rechtsmacht - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - AbgrenzungZitiert von 21
- BFH, 18.04.1996 – IV R 48/95Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 26.01.2018 – 3-03 O 8/17
- OLG Frankfurt am Main, 17.08.2017 – 15 U 53/16Zitiert von 1
- OLG Hamm, 18.07.2016 – 8 U 174/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 163 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 163 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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