Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 175 Anmeldung der Änderung der Haftsumme

Stand: 01.01.2024

Bund3 Fassungen13 Entscheidungen

Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme ist durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

←§ 174 →§ 176