§ 175 Anmeldung der Änderung der Haftsumme
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- BGH, 04.05.2021 – II ZR 37/20Kommandistenhaftung: Nachhaftung eines aus einer Fondsgesellschaft ausscheidenden Gesellschafters
- BGH, 04.05.2021 – II ZR 38/20Außenhaftung des Kommanditisten: Nachhaftung im Falle der Herabsetzung der Hafteinlage; Beginn der NachhaftungsfristZitiert von 2
- BGH, 04.05.2021 – II ZR 150/20Kommanditbeteiligung an einem Containerschiff: Außenhaftung des Kommanditisten für Altverbindlichkeiten bei Herabsetzung der Haftsumme; zeitliche Begrenzung der Nachhaftung
- KG, 20.01.2011 – 23 U 209/10Zitiert von 2
- BFH, 19.03.2025 – XI R 2/23Zur Verlustnutzung nach Beendigung einer zweigliedrigen KG durch Anwachsung auf eine GmbHZitiert von 3
- BFH, 08.03.2017 – IX R 16/16Verrechenbare Werbungskostenüberschüsse eines Kommanditisten bei Übernahme eines negativen Kapitalkontos an einer vermögensverwaltenden KGZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- KG, 21.12.2021 – 22 W 84/21
- OLG Hamburg, 31.01.2020 – 11 U 90/19Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 14.01.2015 – 7 U 120/13
11 Entscheidungen zu § 175 HGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 175 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme ist durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.