§ 175 Anmeldung der Änderung der Haftsumme
Stand: 01.01.2024
Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme ist durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 175 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 04.05.2021 – II ZR 37/20Kommandistenhaftung: Nachhaftung eines aus einer Fondsgesellschaft ausscheidenden Gesellschafters
- BGH, 04.05.2021 – II ZR 38/20Außenhaftung des Kommanditisten: Nachhaftung im Falle der Herabsetzung der Hafteinlage; Beginn der NachhaftungsfristZitiert von 2
- BGH, 04.05.2021 – II ZR 150/20Kommanditbeteiligung an einem Containerschiff: Außenhaftung des Kommanditisten für Altverbindlichkeiten bei Herabsetzung der Haftsumme; zeitliche Begrenzung der Nachhaftung
- KG, 20.01.2011 – 23 U 209/10Zitiert von 2
- BFH, 19.03.2025 – XI R 2/23Zur Verlustnutzung nach Beendigung einer zweigliedrigen KG durch Anwachsung auf eine GmbHZitiert von 3
- BFH, 08.03.2017 – IX R 16/16Verrechenbare Werbungskostenüberschüsse eines Kommanditisten bei Übernahme eines negativen Kapitalkontos an einer vermögensverwaltenden KGZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Dortmund, 10.07.2026 – 3 O 465/25Kommanditgesellschaft: Auskunftsanspruch eines Treuhandkommanditisten auf Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter und Treugeber Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- KG, 21.12.2021 – 22 W 84/21
- OLG Hamburg, 31.01.2020 – 11 U 90/19Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 175 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 175 geändert durch Artikel 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
BGBl. 2023 I Nr. 411
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 175 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 175 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.