Gesetze / Gerichtsvollzieherkostengesetz
GvKostG§ 13 Kostenschuldner
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 21.02.2008 – I ZB 53/06Zitiert von 7
- OLG Celle, 22.08.2016 – 2 W 184/16Zitiert von 2
- OLG Köln, 01.02.2016 – 17 W 177/15Zitiert von 7
- KG, 10.02.2017 – 5 W 1/17Zitiert von 1
- LG Braunschweig, 10.08.2016 – 12 T 425/16
- OLG Frankfurt am Main, 10.02.2016 – 14 W 1/16Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 06.05.2024 – 25 W 281/23
- AG Westerstede, 16.04.2024 – 95 M 5171/24
- OLG Brandenburg, 03.01.2018 – 6 W 135/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 GvKostG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GvKostG/13#abs-1 (1) Kostenschuldner sind
1.
der Auftraggeber,
2.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und
3.
der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung.
Schuldner der Auslagen nach den Nummern 714 und 715 des Kostenverzeichnisses ist nur der Ersteher.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GvKostG/13#abs-2 (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GvKostG/13#abs-3 (3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.