Gesetze / Gerichtsvollzieherkostengesetz
GvKostG§ 13 Kostenschuldner
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GvKostG/13#abs-1 (1) Kostenschuldner sind
Schuldner der Auslagen nach den Nummern 714 und 715 des Kostenverzeichnisses ist nur der Ersteher.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GvKostG/13#abs-2 (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GvKostG/13#abs-3 (3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.
Wird zitiert von 40 Entscheidungen zu § 13 GvKostG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 21.02.2008 – I ZB 53/06Zitiert von 8
- OLG Celle, 22.08.2016 – 2 W 184/16Zitiert von 2
- OLG Köln, 01.02.2016 – 17 W 177/15Zitiert von 7
- KG, 10.02.2017 – 5 W 1/17Zitiert von 1
- LG Braunschweig, 10.08.2016 – 12 T 425/16
- OLG Frankfurt am Main, 10.02.2016 – 14 W 1/16Gerichtsvollzieherkosten: Art der Zustellung der Ladung zur Vermögensauskunft bei Weisung des Gläubigers; Zustellung der Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 06.05.2024 – 25 W 281/23
- AG Westerstede, 16.04.2024 – 95 M 5171/24
- AG Essen, 15.09.2021 – 30 M 1267/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 GvKostG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2013 I S. 2586
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05.05.2004 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 4 Abs. 30 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 718)
BGBl. 2004 I S. 718
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.