Gesetze / Gerichtsvollzieherkostengesetz

GvKostG

§ 13 Kostenschuldner

Stand: 10.06.2019

Bund38 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GvKostG/13#abs-1 (1) Kostenschuldner sind

1.
der Auftraggeber,
2.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und
3.
der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung.

Schuldner der Auslagen nach den Nummern 714 und 715 des Kostenverzeichnisses ist nur der Ersteher.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GvKostG/13#abs-2 (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GvKostG/13#abs-3 (3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.

§ 12a § 14