§ 763 Aufforderungen und Mitteilungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Detmold, 18.08.2016 – 1 T 91/16
- AG Erfurt, 16.10.2013 – 82 M 1288/13
- AG Schwerin, 15.07.2016 – 50 M 1709/16
- AG Mannheim, 18.05.2015 – 7 M 33/15Zitiert von 2
- LG Paderborn, 18.07.2013 – 5 T 242/13
- BGH, 30.01.2004 – IXa ZB 274/03Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 25.05.2016 – 2 W 100/16Gerichtsvollzieherkosten: Kein Gebührenansatz nach Nr. 100 KV GvKostG für die von Amts wegen vorzunehmende Zustellung der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
- OLG Köln, 01.02.2016 – 17 W 177/15Zitiert von 7
- OLG Karlsruhe, 25.08.2015 – 11 W 3/15Zitiert von 16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 763 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/763#abs-1 (1) Die Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/763#abs-2 (2) Kann dies mündlich nicht ausgeführt werden, so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls zuzustellen oder durch die Post zu übersenden. Es muss im Protokoll vermerkt werden, dass diese Vorschrift befolgt ist. Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt.