Gesetze / Gerichtsvollzieherkostengesetz
GvKostG§ 1 Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 20.09.2004 – 1 K 2012/02Zitiert von 3
- OLG Naumburg, 11.05.2017 – 12 W 87/16Zitiert von 1
- LG Kleve, 14.07.2016 – 4 T 152/16
- OLG Hamm, 06.05.2024 – 25 W 281/23
- OLG Köln, 05.04.2017 – 17 W 213/16
- BGH, 26.08.2020 – VII ZB 39/19Sofortige Beschwerde des Rechtsnachfolgers eines Gläubigers bei Angabe der Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel aufgrund einer Nachweisurkunde und nicht wegen OffenkundigkeitZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- AG Düsseldorf, 14.12.2023 – 668 M 873/23Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 07.06.2022 – 6 W 39/21Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 01.06.2022 – 18 W 18/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 GvKostG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GvKostG/1#abs-1 (1) Für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers, für die er nach Bundes- oder Landesrecht sachlich zuständig ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GvKostG/1#abs-2 (2) Landesrechtliche Vorschriften über die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren bleiben unberührt.