Gesetze / Gerichtsvollzieherkostengesetz

GvKostG

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 10.06.2019

Bund15 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GvKostG/1#abs-1 (1) Für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers, für die er nach Bundes- oder Landesrecht sachlich zuständig ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GvKostG/1#abs-2 (2) Landesrechtliche Vorschriften über die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren bleiben unberührt.

§ 2