Gesetze / Gerichtsvollzieherkostengesetz
GvKostG§ 9 Höhe der Kosten
Stand: 10.06.2019
Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Wird zitiert von 64 Entscheidungen zu § 9 GvKostG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Köln, 16.07.2008 – 220 C 435/07Zitiert von 1
- AG Eschweiler, 26.11.2020 – 61 M 726/20Zitiert von 1
- OLG Zweibrücken, 28.04.2025 – 6 W 15/21
- OLG Köln, 05.04.2017 – 17 W 213/16
- LG Halle, 02.03.2017 – 1 T 358/16Zitiert von 1
- LG Dessau-Roßlau, 28.06.2016 – 1 T 294/15
Zuletzt entschieden
- LG Bonn, 04.09.2025 – 43 T 48/24Zitiert von 1
- LG Bonn, 21.03.2025 – 43 T 47/24Zitiert von 1
- OLG Hamm, 12.02.2025 – 25 W 9/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 GvKostG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.