Gesetze / Gerichtsvollzieherkostengesetz
GvKostG§ 5 Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GvKostG/5#abs-1 (1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GvKostG/5#abs-2 (2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GvKostG/5#abs-3 (3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GvKostG/5#abs-4 (4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
Wird zitiert von 279 Entscheidungen zu § 5 GvKostG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 11.09.2008 – I ZB 22/07Zitiert von 10
- BGH, 11.09.2008 – I ZB 36/07Zitiert von 15
- AG Düsseldorf, 07.03.2023 – 664 M 970/21Zitiert von 2
- AG Düsseldorf, 05.05.2022 – 664 M 970/21
- OLG Hamm, 06.05.2024 – 25 W 281/23
- LG Darmstadt, 03.02.2021 – 5 T 473/20
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 18.11.2025 – 9 W 53/25
- LG Arnsberg, 12.11.2025 – I-5 T 147/24
- LG Bonn, 04.09.2025 – 43 T 48/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 GvKostG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2013 I S. 2586
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3220)
BGBl. 2004 I S. 3220
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05.05.2004 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 4 Abs. 30 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 718)
BGBl. 2004 I S. 718
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.