Gesetze / Gerichtsvollzieherkostengesetz
GvKostG§ 5 Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 259
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 11.09.2008 – I ZB 22/07Zitiert von 10
- BGH, 11.09.2008 – I ZB 36/07Zitiert von 13
- AG Düsseldorf, 07.03.2023 – 664 M 970/21Zitiert von 3
- OLG Hamm, 06.05.2024 – 25 W 281/23
- LG Darmstadt, 03.02.2021 – 5 T 473/20
- BGH, 18.04.2013 – I ZB 77/12Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung: Rechtsbehelf gegen die Mitfestsetzung von GerichtsvollzieherkostenZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 18.11.2025 – 9 W 53/25
- LG Arnsberg, 12.11.2025 – I-5 T 147/24
- LG Bonn, 04.09.2025 – 43 T 48/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 GvKostG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GvKostG/5#abs-1 (1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GvKostG/5#abs-2 (2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GvKostG/5#abs-3 (3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GvKostG/5#abs-4 (4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.