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Artikel 6 · BT-Drs. 17/11471 · S. 254
Zu Artikel 6 (Änderung des Gerichtsvollzieher-
Zu Artikel 6 (Änderung des Gerichtsvollzieher- kostengesetzes) Zu Absatz 1 Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Die Änderung der Inhaltsübersicht ist Folge der Einfügung eines neuen Abschnitts 3 und der daraus folgenden Neu- nummerierung der folgenden Abschnitte sowie der Neufas- sung von § 5 GvKostG. Zu Nummer 2 (§ 3 GvKostG) Die Änderung ist eine Folge der geänderten Abschnittsbe- zeichnung (Absatz 2 Nummer 26). Zu Nummer 3 (§ 5 GvKostG) Auf die Begründung zu Artikel 1 § 7 GNotKG-E wird Be- zug genommen. Zu Nummer 4 (§ 10 GvKostG) Zu Buchstabe a Die Änderung ist eine Folge der geänderten Abschnittsüber- schrift (Absatz 2 Nummer 36). Zu den Buchstaben b und c Es handelt sich um Anpassungen, die wegen der Änderung der Abschnittsüberschriften im Kostenverzeichnis erforder- lich werden, und um eine sprachlich verbesserte Darstel- lung. Zu Nummer 5 (§ 12 GvKostG) Die Änderungen passen die Verweisungen zur Anwendung bestimmter Vorschriften der geltenden Kostenordnung an das neue Gerichts- und Notarkostengesetz an. Die für die Notare vorgeschlagenen Änderungen hinsichtlich der Ge- bühren würden damit auch für die Gerichtsvollzieher gelten. Die Anrechnungsvorschrift in Absatz 1 Satz 2 kann wegen des für das neue GNotKG vorgesehenen Wegfalls des We- gegelds nach § 51 Absatz 2 KostO entfallen. Insoweit wird auf die Begründungen zu Artikel 1 Nummer 23400 KV GNotKG-E verwiesen. Auslagen einschließlich des Wege- gelds werden nach dem GvKostG erhoben. Absatz 2 kann entfallen, weil das GNotKG keine Hebege- bühren mehr kennt, sondern lediglich Gebühren für die Ver- wahrung von Geld vorsieht. Zu Nummer 6 (Abschnitt 3 – § 12a GvKostG – neu –) Von den Gerichtsvollziehern wird immer wieder beklagt, dass die geltende Regelung über das Wegegeld bei denjeni- gen Gerichtsvollziehern, die in ihrem
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 24.204 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/11471, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.205.278–1.229.482 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 6662a50600eccbdf….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP