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Artikel 6 · BT-Drs. 17/11471 · S. 254

Zu Artikel 6 (Änderung des Gerichtsvollzieher-

Zu Artikel 6 (Änderung des Gerichtsvollzieher-
kostengesetzes)
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Änderung der Inhaltsübersicht ist Folge der Einfügung
eines neuen Abschnitts 3 und der daraus folgenden Neu-
nummerierung der folgenden Abschnitte sowie der Neufas-
sung von § 5 GvKostG.
Zu Nummer 2 (§ 3 GvKostG)
Die Änderung ist eine Folge der geänderten Abschnittsbe-
zeichnung (Absatz 2 Nummer 26).
Zu Nummer 3 (§ 5 GvKostG)
Auf die Begründung zu Artikel 1 § 7 GNotKG-E wird Be-
zug genommen.
Zu Nummer 4 (§ 10 GvKostG)
Zu Buchstabe a
Die Änderung ist eine Folge der geänderten Abschnittsüber-
schrift (Absatz 2 Nummer 36).
Zu den Buchstaben b und c
Es handelt sich um Anpassungen, die wegen der Änderung
der Abschnittsüberschriften im Kostenverzeichnis erforder-
lich werden, und um eine sprachlich verbesserte Darstel-
lung.
Zu Nummer 5 (§ 12 GvKostG)
Die Änderungen passen die Verweisungen zur Anwendung
bestimmter Vorschriften der geltenden Kostenordnung an
das neue Gerichts- und Notarkostengesetz an. Die für die
Notare vorgeschlagenen Änderungen hinsichtlich der Ge-
bühren würden damit auch für die Gerichtsvollzieher gelten.
Die Anrechnungsvorschrift in Absatz 1 Satz 2 kann wegen
des für das neue GNotKG vorgesehenen Wegfalls des We-
gegelds nach § 51 Absatz 2 KostO entfallen. Insoweit wird
auf die Begründungen zu Artikel 1 Nummer 23400 KV
GNotKG-E verwiesen. Auslagen einschließlich des Wege-
gelds werden nach dem GvKostG erhoben.
Absatz 2 kann entfallen, weil das GNotKG keine Hebege-
bühren mehr kennt, sondern lediglich Gebühren für die Ver-
wahrung von Geld vorsieht.
Zu Nummer 6 (Abschnitt 3 – § 12a GvKostG – neu –)
Von den Gerichtsvollziehern wird immer wieder beklagt,
dass die geltende Regelung über das Wegegeld bei denjeni-
gen Gerichtsvollziehern, die in ihrem 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 24.204 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/11471, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.205.278–1.229.482 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 6662a50600eccbdf….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP