Gesetze / Gerichtsvollzieherkostengesetz

GvKostG

§ 14 Fälligkeit

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Gebühren werden fällig, wenn der Auftrag durchgeführt ist oder länger als zwölf Kalendermonate ruht. Auslagen werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.

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