Gesetze / Gerichtsvollzieherkostengesetz
GvKostG§ 10 Abgeltungsbereich der Gebühren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GvKostG/10#abs-1 (1) Bei Durchführung desselben Auftrags wird eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses nur einmal erhoben. Dies gilt nicht für die nach Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren, wenn für die Erledigung mehrerer Amtshandlungen Gebühren nach verschiedenen Nummern des Kostenverzeichnisses zu erheben wären. Eine Gebühr nach dem genannten Abschnitt wird nicht neben der entsprechenden Gebühr für die Erledigung der Amtshandlung erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GvKostG/10#abs-2 (2) Ist der Gerichtsvollzieher beauftragt, die gleiche Vollstreckungshandlung wiederholt vorzunehmen, sind die Gebühren für jede Vollstreckungshandlung gesondert zu erheben. Dasselbe gilt, wenn der Gerichtsvollzieher auch ohne ausdrückliche Weisung des Auftraggebers die weitere Vollstreckung betreibt, weil nach dem Ergebnis der Verwertung der Pfandstücke die Vollstreckung nicht zur vollen Befriedigung des Auftraggebers führt oder Pfandstücke bei dem Schuldner abhanden gekommen oder beschädigt worden sind. Gesondert zu erheben sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GvKostG/10#abs-3 (3) Ist der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt, Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen, sind die Gebühren nach den Nummern 200, 205, 260, 261, 262 und 270 des Kostenverzeichnisses für jeden Gesamtschuldner gesondert zu erheben. Das Gleiche gilt für die in Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühren, wenn Amtshandlungen der in den Nummern 205, 260, 261, 262 und 270 des Kostenverzeichnisses genannten Art nicht erledigt worden sind.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 10 GvKostG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 20.09.2004 – 1 K 2012/02Zitiert von 3
- AG Wittenberg, 26.03.2025 – 26 M 1770/24
- KG, 17.05.2011 – 5 W 92/11Zitiert von 1
- OLG Hamm, 23.09.2024 – 25 W 153/24
- OLG Köln, 20.01.2022 – 17 W 136/21Zitiert von 5
- OLG Braunschweig, 11.11.2024 – 2 W 88/24
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 GvKostG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.11.2016 Ausfertigung
§ 10 eingefügt und geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I 2591)
BGBl. 2016 I S. 2591
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2013 I S. 2586
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2009 I S. 2258
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23.07.2002 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I 2850)
BGBl. 2002 I S. 2850
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