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Artikel 12 · BT-Drs. 18/7560 · S. 50

Zu Artikel 12 (Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes)

Zu Artikel 12 (Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung von § 3 GvKostG)
Für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache erhält der Gerichtsvollzieher eine Gebühr nach Num-
mer 207 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (KV GvKostG). Die Gebühr entsteht
nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 2 oder 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist. Mit der Gebühr 207 KV GvKostG soll der Aufwand
abgegolten werden, der entsteht, wenn der Gerichtsvollzieher isoliert mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung
der Sache beauftragt ist. In allen anderen Fällen soll der Aufwand für den Versuch der gütlichen Erledigung,
insbesondere das Aufsuchen des Schuldners, durch die Gebühren für die Einholung der Vermögensauskunft und
für die Pfändung mit abgegolten sein (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10069, Seite 48).
In Rechtsprechung und Literatur haben sich unterschiedliche Auffassungen zu der Frage herausgebildet, ob die
Gebühr 207 KV GvKostG auch dann entsteht, wenn der Gläubiger den Gerichtsvollzieher beauftragt, einen Ver-
such einer gütlichen Erledigung zu unternehmen, und zugleich (nur) für den Fall, dass dieser Versuch scheitert,
einen Vollstreckungsauftrag für eine Maßnahme nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder 4 ZPO erteilt.
Der Gerichtsvollzieher soll bei der Erledigung eines Vollstreckungsauftrags in jeder Lage des Verfahrens auf eine
gütliche Erledigung bedacht sein (§ 802b Absatz 1 ZPO). Den Einigungsversuch muss der Gerichtsvollzieher
naturgemäß immer vor Durchführung der Vollstreckung unternehmen. Die Vollstreckungshandlung erfolgt an-
schließend nur dann, wenn es nicht zu einer gütlichen Erledigung gekommen ist. Mithin unternimmt er den Ver-
su

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.387 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/7560, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 146.902–154.289 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 12feb356282bede8….

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