Gesetze / Gerichtsvollzieherkostengesetz
GvKostG§ 11 Tätigkeit zur Nachtzeit, an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen
Stand: 10.06.2019
Wird der Gerichtsvollzieher auf Verlangen zur Nachtzeit (§ 758a Abs. 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung) oder an einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag tätig, so werden die doppelten Gebühren erhoben.
Änderungsverlauf
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25.06.2001 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 Abs. 22 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I 1206)
BGBl. 2001 I S. 1206
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