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Artikel 19 · BT-Drs. 14/8763 · S. 13

Zu Artikel 19 (Änderung des Gerichtsvollzieher-

Zu Artikel 19 (Änderung des Gerichtsvollzieher-
kostengesetzes)
Am 1. Mai 2001 ist das neue Gerichtsvollzieherkostenge-
setz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623) in Kraft getreten.
Einige Regelungen dieses Gesetzes haben zu einer unter-
schiedlichen Rechtsprechung über deren Auslegung ge-
führt. Mit den nunmehr vorgeschlagenen Änderungen sol-
len die Unklarheiten ausgeräumt werden.
Zu Nummer 1 (Änderung des § 3 GvKostG)
Die unterschiedliche Auffassung darüber, ob die Vollstre-
ckung aus mehreren Titeln aufgrund eines einheitlich erteil-
ten Auftrags einen oder mehrere Aufträge darstellt, soll da-
hin gehend entschieden werden, dass grundsätzlich von ei-
nem Auftrag auszugehen ist. Dies bedeutet, dass z. B. die
Vollstreckung aufgrund eines Urteils und eines Kostenfest-
setzungsbeschlusses die Pfändungsgebühr, das Wegegeld
und die Auslagenpauschale nur einmal entstehen lässt.
Mit der Einfügung des Satzes 3 in Absatz 1 soll nunmehr
ausdrücklich geregelt werden, nach welchen Kriterien ver-
schiedene Aufträge voneinander abgegrenzt werden. Ferner
soll klargestellt werden, dass mehrere Zustellungen an den-
selben Zustellungsempfänger aufgrund eines einheitlich er-
teilten Auftrags einen Auftrag bilden.
Die vorgeschlagenen Änderungen des Absatzes 2 tragen
dem Umstand Rechnung, das einem Auftrag mehrere Titel
zugrunde liegen können.
Der vorgeschlagene neue Satz 2 soll bestimmen, dass alle
im Rahmen einer Vorpfändung (§ 845 ZPO) anfallenden
Amtshandlungen einen Auftrag bilden. Das Wegegeld für
die Zustellung an Drittschuldner soll nach der vorgeschlage-
nen Neufassung der Nummer 711 KV GvKostG jeweils ge-
sondert erhoben werden.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 10 GvKostG)
Zu Buchstabe a
Die Regelung, wonach bei der Durchführung desselben
Auftrags eine Gebühr nach derselben Nummer des

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.258 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 14/8763, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 39.349–46.607 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3 · Prüfwert 1a83c9606bebf024….

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