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Artikel 19 · BT-Drs. 14/8763 · S. 13
Zu Artikel 19 (Änderung des Gerichtsvollzieher-
Zu Artikel 19 (Änderung des Gerichtsvollzieher- kostengesetzes) Am 1. Mai 2001 ist das neue Gerichtsvollzieherkostenge- setz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623) in Kraft getreten. Einige Regelungen dieses Gesetzes haben zu einer unter- schiedlichen Rechtsprechung über deren Auslegung ge- führt. Mit den nunmehr vorgeschlagenen Änderungen sol- len die Unklarheiten ausgeräumt werden. Zu Nummer 1 (Änderung des § 3 GvKostG) Die unterschiedliche Auffassung darüber, ob die Vollstre- ckung aus mehreren Titeln aufgrund eines einheitlich erteil- ten Auftrags einen oder mehrere Aufträge darstellt, soll da- hin gehend entschieden werden, dass grundsätzlich von ei- nem Auftrag auszugehen ist. Dies bedeutet, dass z. B. die Vollstreckung aufgrund eines Urteils und eines Kostenfest- setzungsbeschlusses die Pfändungsgebühr, das Wegegeld und die Auslagenpauschale nur einmal entstehen lässt. Mit der Einfügung des Satzes 3 in Absatz 1 soll nunmehr ausdrücklich geregelt werden, nach welchen Kriterien ver- schiedene Aufträge voneinander abgegrenzt werden. Ferner soll klargestellt werden, dass mehrere Zustellungen an den- selben Zustellungsempfänger aufgrund eines einheitlich er- teilten Auftrags einen Auftrag bilden. Die vorgeschlagenen Änderungen des Absatzes 2 tragen dem Umstand Rechnung, das einem Auftrag mehrere Titel zugrunde liegen können. Der vorgeschlagene neue Satz 2 soll bestimmen, dass alle im Rahmen einer Vorpfändung (§ 845 ZPO) anfallenden Amtshandlungen einen Auftrag bilden. Das Wegegeld für die Zustellung an Drittschuldner soll nach der vorgeschlage- nen Neufassung der Nummer 711 KV GvKostG jeweils ge- sondert erhoben werden. Zu Nummer 2 (Änderung des § 10 GvKostG) Zu Buchstabe a Die Regelung, wonach bei der Durchführung desselben Auftrags eine Gebühr nach derselben Nummer des
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.258 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 14/8763, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 39.349–46.607 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3 · Prüfwert 1a83c9606bebf024….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP