§ 5 Steuerschuldner
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 152
Nach Gewicht
- BFH, 03.02.2010 – IV R 26/07(Treuhandmodell - Keine Gewerbesteuerpflicht sog. Ein-Unternehmer-Personengesellschaften - Verhältnis von Einzelunternehmer und Mitunternehmer im Einkommensteuerrecht - Zurechnung von Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens - Bruchteilsbetrachtung - Anforderungen an die Revisionsbegründung - Abgeschlossenes Vorverfahren i.S. des § 44 Abs. 1 FGO auch bei Nachholung der Einspruchsentscheidung)Zitiert von 30
- BFH, 03.05.1993 – GrS 3/92
- FG Düsseldorf, 19.04.2007 – 16 K 4489/06 GZitiert von 1
- FG München, 26.08.2022 – 2 K 1842/21Zitiert von 2
- BFH, 28.02.2013 – IV R 33/09(Personengesellschaft als Steuerschuldner der Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 4 UmwStG 1995)Zitiert von 14
- FG München, 19.07.2024 – 8 K 1418/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 11.06.2026 – IV R 32/23Agenturtätigkeit einer inländischen KG als unselbständiger Teil des Schifffahrtsbetriebs des abkommensberechtigten MitunternehmersZitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 14.01.2026 – 10 K 10106/23
- BFH, 11.12.2025 – III R 38/22Kein Gewerbeertrag einer GmbH aus der Veräußerung ihres Mitunternehmeranteils an einer ProjektgesellschaftZitiert von 1
152 Entscheidungen zu § 5 GewStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 GewStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/5#abs-1 (1) 1Steuerschuldner ist der Unternehmer. 2Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. 3Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Gesellschaft. 4Wird das Gewerbe in der Rechtsform einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung mit Sitz im Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) - (ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 1) betrieben, sind abweichend von Satz 3 die Mitglieder Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/5#abs-2 (2) 1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über (§ 2 Abs. 5), so ist der bisherige Unternehmer bis zum Zeitpunkt des Übergangs Steuerschuldner. 2Der andere Unternehmer ist von diesem Zeitpunkt an Steuerschuldner.