§ 11 Steuermesszahl und Steuermessbetrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 121
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 30.08.2007 – IV R 47/05Zitiert von 4
- FG Münster, 18.10.2018 – 10 K 4079/16 GZitiert von 1
- BFH, 23.04.2009 – IV R 73/06Zitiert von 26
- FG Münster, 19.06.2008 – 8 K 4272/06 GZitiert von 5
- BFH, 04.12.2014 – IV R 27/11Keine Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips bei der Feststellung der Steuerermäßigung bei Einkünften aus GewerbebetriebZitiert von 2
- FG Niedersachsen, 31.03.2005 – 6 K 782/03
Zuletzt entschieden
- BFH, 10.06.2026 – IV R 14/24(Zum Wegfall des Verlustabzugs gemäß § 10a GewStG infolge des Todes eines Mitunternehmers)Zitiert von 1
- BFH, 12.02.2026 – IV R 30/23Gewerbesteuerliche Kürzung beim Betrieb von gecharterten Handelsschiffen im internationalen VerkehrZitiert von 2
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 18.11.2025 – VerfGH 133/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 GewStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/11#abs-1 (1) 1Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. 2Dieser ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. 3Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro nach unten abzurunden und
höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/11#abs-2 (2) Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt 3,5 Prozent.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/11#abs-3 (3) 1Die Steuermesszahl ermäßigt sich auf 56 Prozent bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b und d des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBl. I S. 1034), gleichgestellten Personen. 2Das Gleiche gilt für die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen, deren Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus der Tätigkeit unmittelbar für den Absatzmarkt im Erhebungszeitraum 25 000 Euro nicht übersteigen.