§ 11 Steuermesszahl und Steuermessbetrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/11#abs-1 (1) 1Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. 2Dieser ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. 3Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro nach unten abzurunden und
höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/11#abs-2 (2) Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt 3,5 Prozent.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/11#abs-3 (3) 1Die Steuermesszahl ermäßigt sich auf 56 Prozent bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b und d des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBl. I S. 1034), gleichgestellten Personen. 2Das Gleiche gilt für die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen, deren Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus der Tätigkeit unmittelbar für den Absatzmarkt im Erhebungszeitraum 25 000 Euro nicht übersteigen.
Wird zitiert von 146 Entscheidungen zu § 11 GewStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 30.08.2007 – IV R 47/05Zitiert von 4
- FG Münster, 18.10.2018 – 10 K 4079/16 GZitiert von 1
- BFH, 23.04.2009 – IV R 73/06Gewerbesteuer: Einmaliger Ansatz des Freibetrags nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG bei Beteiligung mehrerer Innengesellschafter an einer KG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- FG Münster, 19.06.2008 – 8 K 4272/06 GZitiert von 6
- BFH, 04.12.2014 – IV R 27/11Keine Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips bei der Feststellung der Steuerermäßigung bei Einkünften aus GewerbebetriebZitiert von 2
- BFH, 26.02.2002 – X R 61/99Gewerbesteuerrecht: Qualifizierung von auf Arbeitsvertragsbasis beschäftigten Familienangehörigen als fremde Hilfskräfte im Sinne des § 2 Abs. 6 HAG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- BFH, 10.06.2026 – IV R 14/24(Zum Wegfall des Verlustabzugs gemäß § 10a GewStG infolge des Todes eines Mitunternehmers)Zitiert von 1
- BFH, 12.02.2026 – IV R 30/23Gewerbesteuerliche Kürzung beim Betrieb von gecharterten Handelsschiffen im internationalen VerkehrZitiert von 2
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 18.11.2025 – VerfGH 115/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 GewStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2010 I S. 1768
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17.03.2009 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 6a des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I 550)
BGBl. 2009 I S. 550
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14.08.2007 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I 1912)
BGBl. 2007 I S. 1912
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13.12.2006 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2878)
BGBl. 2006 I S. 2878
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29.12.2003 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I 3076)
BGBl. 2003 I S. 3076
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