§ 14a Steuererklärungspflicht
Stand: 10.12.2024
Wird zitiert von 50
Nach Gewicht
- FG Münster, 27.06.2012 – 7 K 3732/10 GZitiert von 1
- BFH, 17.08.2015 – I B 133/14Abgabe einer Steuererklärung durch Übergabe eines Datenträgers (USB-Stick oder CD)Zitiert von 5
- BGH, 30.04.2025 – 1 StR 39/25Steuerhinterziehung: Realkonkurrenz bei unrichtigen Angaben in einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und in einer Einkommensteuererklärung für denselben VeranlagungszeitraumZitiert von 5
- BFH, 30.07.2025 – X R 7/23Anforderungen an die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Jahr 2019; Rechtscharakter der FAQ-Corona des BMF vom 14.12.2021 und VertrauensschutzZitiert von 3
- LG Köln, 01.07.2024 – 106 KLs 7/23
- BFH, 08.12.2016 – IV R 8/14Gewerbesteuerrechtliche Folgen der atypisch stillen Beteiligung am Handelsgewerbe einer PersonengesellschaftZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 30.12.2025 – 4 A 1285/23
- BGH, 26.06.2025 – 1 StR 493/24Steuerhinterziehung: mittelbare Täterschaft bei Steuererklärung durch einen Steuerberater; Einziehung des Wertes von Taterträgen bei EhegattenZitiert von 3
- OLG Hamm, 12.06.2025 – 3 Ws 184/25
50 Entscheidungen zu § 14a GewStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14a GewStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
1Der Steuerschuldner (§ 5) hat für steuerpflichtige Gewerbebetriebe eine Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags und in den Fällen des § 28 außerdem eine Zerlegungserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln. 2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Steuerschuldner oder von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben.