§ 14a Steuererklärungspflicht
Stand: 10.12.2024
1Der Steuerschuldner (§ 5) hat für steuerpflichtige Gewerbebetriebe eine Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags und in den Fällen des § 28 außerdem eine Zerlegungserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln. 2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Steuerschuldner oder von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben.
Wird zitiert von 53 Entscheidungen zu § 14a GewStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Münster, 27.06.2012 – 7 K 3732/10 GZitiert von 1
- BFH, 17.08.2015 – I B 133/14Abgabe einer Steuererklärung durch Übergabe eines Datenträgers (USB-Stick oder CD)Zitiert von 5
- BGH, 30.04.2025 – 1 StR 39/25Steuerhinterziehung: Realkonkurrenz bei unrichtigen Angaben in einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und in einer Einkommensteuererklärung für denselben VeranlagungszeitraumZitiert von 5
- BFH, 30.07.2025 – X R 7/23Anforderungen an die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Jahr 2019; Rechtscharakter der FAQ-Corona des BMF vom 14.12.2021 und VertrauensschutzZitiert von 3
- LG Köln, 01.07.2024 – 106 KLs 7/23
- FG Düsseldorf, 11.05.2022 – 2 K 3400/18 GZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 30.12.2025 – 4 A 1285/23
- BGH, 26.06.2025 – 1 StR 493/24Steuerhinterziehung: mittelbare Täterschaft bei Steuererklärung durch einen Steuerberater; Einziehung des Wertes von Taterträgen bei EhegattenZitiert von 5
- OLG Hamm, 12.06.2025 – 3 Ws 184/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14a GewStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 14a geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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20.12.2008 Ausfertigung
§ 14a neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I 2850)
BGBl. 2008 I S. 2850
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