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Artikel 12 · BT-Drs. 15/1502 · S. 33

Zu Artikel 12 (§ 47a Mineralölsteuer-Durch-

Zu Artikel 12 (§ 47a Mineralölsteuer-Durch-
führungsverordnung)
Zu Nummer 1 (Absatz 2)
Zu Buchstabe a (Satz 3)
Die Antragsfrist wird von 12 Monaten auf 9 Monate ver-
kürzt, um zu gewährleisten, dass die Zollverwaltung die zu
Beginn eines Jahres gestellten Anträge unverzüglich bear-
beiten kann und nicht erst die am Ende des Vorjahres ge-
stellten Anträge bearbeiten muss.
Zu Buchstabe b (Satz 4)
Da gemäß § 25d Abs. 1 Satz 2 MinöStG (neu) auch das
Gasöl als von dem antragstellenden Betrieb verwendet gilt,
das z. B. ein Lohnunternehmen im Auftrag des antrag-
stellenden Betriebes verwendet hat, sind dem Antrag Nach-
weise über das von solchen Auftragnehmern verbrauchte
Gasöl beizufügen (Nummer 4 – neu –).
Im Übrigen handelt es sich um aus der Anfügung der neuen
Nummer 4 folgende redaktionelle Änderungen.
Zu Nummer 2 (Absatz 5)
Redaktionelle Folgeänderung von Artikel 11 Nr. 1 Buch-
stabe b.
Zu Nummer 3 (Absatz 6)
Hier werden die in Absatz 2 Satz 4 Nr. 4 – neu – genannten
Nachweise näher beschrieben.
Das in den alten Fassungen der Absätze 6 und 7 geregelte
Teilvergütungsverfahren entfällt, da durch die vorliegende
Änderung des § 25d Abs. 2 MinöStG die vergütungsfähige
Gasölmenge je Betrieb auf jährlich 10 000 Liter begrenzt
wird. Das Teilvergütungsverfahren, das einen jährlichen
vergütungsfähigen Verbrauch von mindestens 12 000 Litern
voraussetzt, hat somit seine Grundlage verloren, seine Re-
gelung ist in der Verordnung zu streichen.
Zu Nummer 4 (Absatz 7)
Eine Definition des Entstehungszeitpunktes für den Vergü-
tungsanspruch ist erforderlich, da die Erfahrung gezeigt hat,
dass u. a. viele Versuche, die Agrardieselvergütung zu pfän-
den, ins Leere gehen. Im Gegensatz zum allgemeinen Voll-
streckungsrecht, nach dem auch zukünftige Forderungen ge-
pfändet werden können („Lohn

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.231 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 15/1502, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 116.301–118.532 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert c009f601079bbadc….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP