§ 34g Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/34g?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Anleger Vorschriften zu erlassen über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes eines Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters und zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014. Die Rechtsverordnung hat Vorschriften zu enthalten über
Hinsichtlich der Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten ist hierbei ein dem Abschnitt 11 des Wertpapierhandelsgesetzes vergleichbares Anlegerschutzniveau herzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/34g?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Rechtsverordnung kann auch Vorschriften enthalten
Außerdem kann der Gewerbetreibende in der Verordnung verpflichtet werden, die Einhaltung der nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlass prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit dies zur wirksamen Überwachung erforderlich ist. Hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen der Gewerbetreibenden gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden geregelt werden.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 34g geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 34g geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2354)
BGBl. 2018 I S. 2354
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 34g eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2017 I S. 2789
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30.06.2016 Ausfertigung
§ 34g geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I 1514)
BGBl. 2016 I S. 1514
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03.07.2015 Ausfertigung
§ 34g geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I 1114)
BGBl. 2015 I S. 1114
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 34g eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2390)
BGBl. 2013 I S. 2390
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.