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Artikel 13 · BT-Drs. 18/7482 · S. 79

Zu Artikel 13 (Änderung der Gewerbeordnung)

Zu Artikel 13 (Änderung der Gewerbeordnung)
Zu Nummer 1
Durch die neu eingefügte Nummer 5 im Absatz 8 wird eine Ermächtigung zur Regelung der zu ergreifenden ver-
waltungsrechtlichen Maßnahmen bei Verstößen gegen die Pflichten der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (PRIIP-
Drucksache 18/7482                                 – 80 –             Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode


VO) sowie zu deren Sanktionierung geschaffen. Die Ausnahme nach Absatz 9 gilt nicht für die Maßnahmen und
Sanktionen nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Streichung des § 64m Kreditwesengesetz.
Zu Nummer 3
Durch die neu eingefügte Nummer 5 wird eine Ermächtigung zur Regelung der zu ergreifenden verwaltungsrecht-
lichen Maßnahmen bei Verstößen gegen die Pflichten der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (PRIIP-VO) sowie zu
deren Sanktionierung geschaffen.
Zu Nummer 4
Die Ordnungswidrigkeitsvorschrift des § 144 wird aufgrund der Änderung unter Nummer 1 um die Regelung des
§ 34d Absatz 8 ergänzt.

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Herkunft

BT-Drs. 18/7482, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 293.503–294.552 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert b4e85049e139bdcc….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP