§ 30 Erlaß von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/30#abs-1 (1) Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der Kommission durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erreichung der in § 1 Nr. 1 genannten Zwecke die Verantwortlichkeit sowie die erforderliche Sachkunde des Projektleiters, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit und den Umfang von nachzuweisenden Kenntnissen in klassischer und molekularer Genetik, von praktischen Erfahrungen im Umgang mit Mikroorganismen und die erforderlichen Kenntnisse einschließlich der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen über das Arbeiten in einer gentechnischen Anlage.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/30#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der Kommission durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erreichung der in § 1 Nr. 1 genannten Zwecke zu bestimmen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/30#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/30#abs-4 (4) Wegen der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/30#abs-5 (5) Die Bundesregierung kann nach Anhörung der Kommission mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
Änderungsverlauf
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934)
BGBl. 2010 I S. 1934
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01.04.2008 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I 499)
BGBl. 2008 I S. 499
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22.03.2004 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I 454)
BGBl. 2004 I S. 454
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16.08.2002 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I 3220)
BGBl. 2002 I S. 3220
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24.06.1994 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 1416)
BGBl. 1994 I S. 1416
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