§ 31 Zuständige Behörde und zuständige Bundesoberbehörde
Stand: 10.06.2019
Die zur Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen. Zuständige Bundesoberbehörde ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 31 GenTG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Saarland, 29.01.2008 – 1 A 165/07Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 28.01.2009 – 5 K 8/08Zitiert von 1
- BVerfG, 24.11.2010 – 1 BvF 2/05Zur Vereinbarkeit von Vorschriften des Gentechnikgesetzes mit dem GrundgesetzZitiert von 95
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2008 Ausfertigung
§ 31 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I 499)
BGBl. 2008 I S. 499
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.