§ 15 Zulassungsantrag bei Freisetzung und Inverkehrbringen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/15#abs-1 (1) Dem Antrag auf Genehmigung einer Freisetzung sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Unterlagen müssen außer den in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 beschriebenen insbesondere folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/15#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/15#abs-3 (3) Wer einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens stellt, muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sein oder einen dort ansässigen Vertreter benennen. Dem Antrag sind die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Unterlagen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/15#abs-4 (4) Der Antrag auf Verlängerung der Inverkehrbringensgenehmigung ist spätestens neun Monate vor Ablauf der Genehmigung zu stellen (Ausschlussfrist). Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Unterlagen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:
Hält der Antragsteller auf Grund der ihm vorliegenden Erkenntnisse eine Änderung des bisherigen Genehmigungsinhalts, insbesondere hinsichtlich des Beobachtungsplans oder der Geltungsdauer der Genehmigung, für erforderlich, hat er in dem Antrag darauf hinzuweisen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 15 GenTG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Stade, 02.09.2004 – 6 A 691/02Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.12.2007 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I 2930)
BGBl. 2007 I S. 2930
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22.03.2004 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I 454)
BGBl. 2004 I S. 454
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