§ 1 Zweck des Gesetzes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 24.11.2010 – 1 BvF 2/05Zur Vereinbarkeit von Vorschriften des Gentechnikgesetzes mit dem GrundgesetzZitiert von 91
- VG Braunschweig, 23.04.2009 – 2 A 224/07Zitiert von 1
- VG Braunschweig, 23.04.2009 – 2 A 93/08
- VG Köln, 25.01.2007 – 13 K 2858/06Zitiert von 2
- VG Stade, 02.09.2004 – 6 A 691/02Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 14.11.2002 – 8 K 6854/00Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 19.04.2012 – 4 CN 3/11Voraussetzungen für die Ausnahme vom immissionsschutzrechtlichen Trennungsgrundsatz; hier: Bebauungsplan für TierimpfstoffzentrumZitiert von 102
- VGH Hessen, 19.01.2011 – 6 A 400/10Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 12.01.2011 – 1 KN 28/10Zitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 GenTG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zweck dieses Gesetzes ist,
1.
unter Berücksichtigung ethischer Werte, Leben und Gesundheit von Menschen, die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge, Tiere, Pflanzen und Sachgüter vor schädlichen Auswirkungen gentechnischer Verfahren und Produkte zu schützen und Vorsorge gegen das Entstehen solcher Gefahren zu treffen,
2.
die Möglichkeit zu gewährleisten, dass Produkte, insbesondere Lebens- und Futtermittel, konventionell, ökologisch oder unter Einsatz gentechnisch veränderter Organismen erzeugt und in den Verkehr gebracht werden können,
3.
den rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Gentechnik zu schaffen.