Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 156 Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/156?asof=2019-06-10#abs-1 (1) § 8 Abs. 1 sowie die §§ 8a, 9, 10a und 11 des Handelsgesetzbuchs finden auf das Genossenschaftsregister Anwendung. Eine gerichtliche Bekanntmachung von Eintragungen findet nur gemäß den §§ 12, 16 Abs. 5, § 28 Satz 3, § 42 Abs. 1 Satz 3, § 51 Abs. 5 sowie in den Fällen des § 22 Abs. 1, des § 22a Abs. 1, des § 82 Abs. 1 und des § 97 statt. § 10 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/156?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit nicht ein anderes bestimmt ist, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 156 neu gefasst durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 156 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2541)
BGBl. 2017 I S. 2541
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10.11.2006 Ausfertigung
§ 156 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2006 I S. 2553
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.