Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 22a Nachschusspflicht
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/22a#abs-1 (1) Wird die Verpflichtung der Mitglieder, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, auf eine Haftsumme beschränkt oder aufgehoben, so gilt § 22 Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/22a#abs-2 (2) Die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen wirkt nicht gegenüber Mitgliedern, die bei Wirksamwerden der Änderung der Satzung bereits aus der Genossenschaft ausgeschieden waren.