Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 42 Prokura; Handlungsvollmacht
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 2
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- BGH, 25.10.2012 – V ZB 5/12Beanstandung der mangelnden Vertretungsmacht und Zurückweisung des einseitigen Rechtsgeschäfts wegen fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde; nachträgliche HeilungZitiert von 5
- LAG Hamm, 07.08.2008 – 8 Sa 1585/07
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/42#abs-1 (1) Die Genossenschaft kann Prokura nach Maßgabe der §§ 48 bis 53 des Handelsgesetzbuchs erteilen. An die Stelle der Eintragung in das Handelsregister tritt die Eintragung in das Genossenschaftsregister. § 29 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/42#abs-2 (2) Die Genossenschaft kann auch Handlungsvollmacht erteilen. § 54 des Handelsgesetzbuchs ist anzuwenden.