Gesetze / Genossenschaftsgesetz

GenG

§ 42 Prokura; Handlungsvollmacht

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/42#abs-1 (1) Die Genossenschaft kann Prokura nach Maßgabe der §§ 48 bis 53 des Handelsgesetzbuchs erteilen. An die Stelle der Eintragung in das Handelsregister tritt die Eintragung in das Genossenschaftsregister. § 29 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/42#abs-2 (2) Die Genossenschaft kann auch Handlungsvollmacht erteilen. § 54 des Handelsgesetzbuchs ist anzuwenden.

§ 41 § 43