Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 82 Eintragung der Auflösung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
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Nach Gewicht
- BGH, 19.06.2012 – II ZR 241/10Vermögensrückübertragungsanspruch bei fehlgeschlagener Umwandlung einer LPG in eine GmbH & Co. KG: Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens; Heilung der fehlgeschlagenen Umstrukturierung durch NachtragsvereinbarungZitiert von 6
- BGH, 28.11.2008 – BLw 9/08
- BGH, 28.11.2008 – BLw 8/08
- BGH, 28.11.2008 – BLw 4/08
- BGH, 28.11.2008 – BLw 6/08
- BGH, 28.11.2008 – BLw 5/08
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 02.09.2010 – 5 W (Lw) 11/08Zitiert von 1
- BGH, 28.11.2008 – BLw 7/08
- BGH, 28.11.2005 – II ZB 27/04
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 82 GenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/82#abs-1 (1) Die Auflösung der Genossenschaft ist von dem Gericht unverzüglich in das Genossenschaftsregister einzutragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/82#abs-2 (2) Sie muss von den Liquidatoren durch die für die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blätter bekannt gemacht werden. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger aufzufordern, sich bei der Genossenschaft zu melden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/82#abs-3 (3) Im Falle der Löschung der Genossenschaft wegen Vermögenslosigkeit sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.