Gesetze / Genossenschaftsgesetz

GenG

§ 82 Eintragung der Auflösung

Stand: 10.06.2019

Bund11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/82#abs-1 (1) Die Auflösung der Genossenschaft ist von dem Gericht unverzüglich in das Genossenschaftsregister einzutragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/82#abs-2 (2) Sie muss von den Liquidatoren durch die für die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blätter bekannt gemacht werden. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger aufzufordern, sich bei der Genossenschaft zu melden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/82#abs-3 (3) Im Falle der Löschung der Genossenschaft wegen Vermögenslosigkeit sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

§ 81a § 83