Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 8a Mindestkapital
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 18.03.2025 – II ZB 7/24(Verschmelzung von Genossenschaften: Begriff des Geschäftsguthabens im Sinn von § 85 Abs. 2 UmwG)
- LG Nürnberg-Fürth, 10.11.2022 – 1 HK O 7642/21
- LG Stuttgart, 05.04.2019 – 3 O 85/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/8a#abs-1 (1) In der Satzung kann ein Mindestkapital der Genossenschaft bestimmt werden, das durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden darf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/8a#abs-2 (2) Bestimmt die Satzung ein Mindestkapital, ist die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital unterschritten würde. Das Nähere regelt die Satzung.