Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 8 Satzungsvorbehalt für einzelne Bestimmungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 05.05.2022 – 4 K 3013/19Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 24.04.2025 – 6 S 2134/22Zitiert von 9
- LG Stuttgart, 24.11.2022 – 49 O 222/21
- OLG Hamm, 19.07.2021 – 8 U 184/20Zitiert von 2
- AG Brandenburg an der Havel, 31.03.2021 – 31 C 189/19
- VG Karlsruhe, 31.07.2014 – 2 K 1762/13Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 26.02.2025 – 1 K 1304/23
- BGH, 18.09.2014 – IX ZR 276/13Insolvenzverfahren: Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft durch den Insolvenzverwalter in einem ÜbergangsfallZitiert von 2
- BFH, 21.09.2011 – IX B 171/10Eigenheimzulage - Genossenschaftliches Wohnen als Förderzweck - Förderung durch tatsächliches HandelnZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 GenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/8#abs-1 (1) Der Aufnahme in die Satzung bedürfen Bestimmungen, nach welchen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/8#abs-2 (2) Die Satzung kann bestimmen, dass Personen, die für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht in Frage kommen, als investierende Mitglieder zugelassen werden können. Sie muss durch geeignete Regelungen sicherstellen, dass investierende Mitglieder die anderen Mitglieder in keinem Fall überstimmen können und dass Beschlüsse der Generalversammlung, für die nach Gesetz oder Satzung eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen vorgeschrieben ist, durch investierende Mitglieder nicht verhindert werden können; zu diesem Zweck kann die Satzung das Stimmrecht investierender Mitglieder auch ganz ausschließen. Die Zulassung eines investierenden Mitglieds bedarf der Zustimmung der Generalversammlung; abweichend hiervon kann die Satzung die Zustimmung des Aufsichtrats vorschreiben. Die Zahl der investierenden Mitglieder im Aufsichtsrat darf ein Viertel der Aufsichtsratsmitglieder nicht überschreiten.