Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 8 Satzungsvorbehalt für einzelne Bestimmungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/8#abs-1 (1) Der Aufnahme in die Satzung bedürfen Bestimmungen, nach welchen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/8#abs-2 (2) Die Satzung kann bestimmen, dass Personen, die für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht in Frage kommen, als investierende Mitglieder zugelassen werden können. Sie muss durch geeignete Regelungen sicherstellen, dass investierende Mitglieder die anderen Mitglieder in keinem Fall überstimmen können und dass Beschlüsse der Generalversammlung, für die nach Gesetz oder Satzung eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen vorgeschrieben ist, durch investierende Mitglieder nicht verhindert werden können; zu diesem Zweck kann die Satzung das Stimmrecht investierender Mitglieder auch ganz ausschließen. Die Zulassung eines investierenden Mitglieds bedarf der Zustimmung der Generalversammlung; abweichend hiervon kann die Satzung die Zustimmung des Aufsichtrats vorschreiben. Die Zahl der investierenden Mitglieder im Aufsichtsrat darf ein Viertel der Aufsichtsratsmitglieder nicht überschreiten.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 8 GenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 05.05.2022 – 4 K 3013/19Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 24.04.2025 – 6 S 2134/22Zitiert von 10
- LG Stuttgart, 24.11.2022 – 49 O 222/21
- OLG Hamm, 19.07.2021 – 8 U 184/20Zitiert von 2
- AG Brandenburg an der Havel, 31.03.2021 – 31 C 189/19
- VG Karlsruhe, 31.07.2014 – 2 K 1762/13Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 26.02.2025 – 1 K 1304/23
- BGH, 18.09.2014 – IX ZR 276/13Insolvenzverfahren: Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft durch den Insolvenzverwalter in einem ÜbergangsfallZitiert von 2
- BFH, 21.09.2011 – IX B 171/10Eigenheimzulage - Genossenschaftliches Wohnen als Förderzweck - Förderung durch tatsächliches HandelnZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 GenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2434)
BGBl. 2017 I S. 2434
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.