Gesetze / Gasgrundversorgungsverordnung
GasGVV§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 24
Nach Gewicht
- BGH, 27.01.2010 – VIII ZR 326/08Inhaltskontrolle eines formularmäßigen Gaslieferungsvertrages: Wirksamkeit der Klauseln im Grundversorgungsvertrag bezüglich der Einstellung der Versorgung bei schuldhaftem Zuwiderhandeln, der Bekanntmachung von Preiserhöhungen und der Ausübung des Sonderkündigungsrechts mit der Folge der Ersatzversorgung; Inhaltskontrolle von Preisänderungsklauseln in SonderkundenverträgenZitiert von 8
- BGH, 15.07.2009 – VIII ZR 56/08Gasversorgung: Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 56
- LG Würzburg, 13.12.2023 – 94 O 569/23
- AG Hildesheim, 15.06.2010 – 80 C 53/09
- BGH, 21.12.2022 – VIII ZR 200/20Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei beabsichtigter Preisänderung außerhalb der GrundversorgungZitiert von 9
- BGH, 06.04.2016 – VIII ZR 236/10Preisänderungsrecht des Gasversorgers: Tarifeinstufung nach Bestpreisabrechnung im Rahmen der Grundversorgung; Umwandlung eines Tarifkundenvertrages in einen Sonderkundenvertrag durch Sondervereinbarung einer festen Laufzeit; Preisanpassungsrecht nach Umwandlung in einen SonderkundenvertragZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BSG, 10.04.2024 – B 7 AS 21/22 RArbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - tatsächliche Heizkosten - Heizkostennachforderung - interne Verrechnung mit einem Stromkostenguthaben durch den Energieversorger
- OLG Frankfurt am Main, 27.12.2023 – 16 U 37/22Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 11.01.2022 – 2-12 O 183/21
24 Entscheidungen zu § 1 GasGVV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 GasGVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasGVV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederdruck im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Gas zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasGVV/1#abs-2 (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GasGVV/1#abs-3 (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Gasversorgungsunternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Gas durchführt.