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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1631
BGBl. 2014 I S. 1631 · 9.884 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter
oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung
Vom 22. Oktober 2014
Auf Grund des § 39 Absatz 2 Satz 1 des Energiewirt-
schaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970,
3621), der zuletzt durch Artikel 7 Nummer 5 des Geset-
zes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert
worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der
Stromgrundversorgungsverordnung
Die Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 12
des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach
§ 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgeset-
zes, wobei folgende Belastungen, soweit sie
Kalkulationsbestandteil der geltenden Allge-
meinen Preise sind, gesondert auszuweisen
sind:
a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteu-
ergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I
S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember
2012 (BGBl. I S. 2436, 2725) geändert wor-
den ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe
des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessions-
abgabenverordnung vom 9. Januar 1992
(BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Arti-
kel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. No-
vember 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert
worden ist,
c) jeweils gesondert die Umlagen und Auf-
schläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes, § 9 Absatz 7 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, § 19 Ab-
satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung,
§ 17f Absatz 5 des Energiewirtschafts-
gesetzes und § 18 der Verordnung zu ab-
schaltbaren Lasten vom 28. Dezember
2012 (BGBl. I S. 2998),
d) jeweils gesondert die Netzentgelte und die
Entgelte der Betreiber von Energieversor-
gungsnetzen für den Messstellenbetrieb
und die Messung.“
b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
„Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Num-
mer 5 hat der Grundversorger den auf die Grund-
versorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben,
der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatz-
steuer und der Belastungen nach Satz 1 Num-
mer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und
diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der
Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen
nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach
Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffent-
lichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Ab-
satz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf
die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in
Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belas-
tungen auf einer Informationsplattform der deut-
schen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grund-
versorger ergänzend hinzuweisen.“
c) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „Satz 3
Nummer 3“ durch die Wörter „Satz 6 Nummer 3“
ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Art der Versorgung;
Änderungen der Allgemeinen
Preise und ergänzenden Bedingungen“.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch
folgende Wörter ersetzt:
„; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die
Voraussetzungen der Änderung sowie den Hin-
weis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3
und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzuge-
ben.“
3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Kalkulatorische
Neuermittlung bei Änderungen
staatlich gesetzter oder regulierter Belastungen
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des
Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der
Grundversorger unter Beachtung der geltenden ge-
setzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemei-
nen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die
Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen
zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2
Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der
Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet,
die Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln
und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis
der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflich-

tung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem
Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines
Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belas-
tungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neu-
kalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in
Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise
sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5
Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Ab-
satz 3 bleiben unberührt.“
Artikel 2
Änderung der
Gasgrundversorgungsverordnung
Die Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Okto-
ber 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zuletzt durch Ar-
tikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach
§ 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgeset-
zes, wobei folgende Belastungen, soweit
diese Kalkulationsbestandteil der geltenden
Allgemeinen Preise sind, gesondert auszu-
weisen sind:
a) die Energiesteuer nach § 2 des Energie-
steuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Juli
2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe
des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessions-
abgabenverordnung vom 9. Januar 1992
(BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Arti-
kel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. No-
vember 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert
worden ist.“
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Grundversorger hat die Belastungen nach
Satz 1 Nummer 7 und deren Saldo in ihrer jewei-
ligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemei-
nen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Ener-
giewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu
veröffentlichen.“
c) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Satz 3
Nummer 3“ durch die Wörter „Satz 4 Nummer 3“
ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Art der Versorgung;
Änderungen der Allgemeinen
Preise und ergänzenden Bedingungen“.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch
folgende Wörter ersetzt:
„; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die
Voraussetzungen der Änderung sowie den Hin-
weis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3
und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 7 in übersichtlicher Form anzugeben.“
3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Kalkulatorische Neuermittlung
bei Änderungen staatlich gesetzter Belastungen
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 7, die in die Kalkulation des
Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der
Grundversorger unter Beachtung der geltenden ge-
setzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemei-
nen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die
Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen
zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2
Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, ist der Grundversorger
abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemeinen
Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den
gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation
einfließen zu lassen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neu-
kalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in
Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise
sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5
Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Ab-
satz 3 bleiben unberührt.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. Oktober 2014
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1631. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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