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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1631

BGBl. 2014 I S. 1631 · 9.884 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 1631 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1631
                                             Verordnung
                          zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter
              oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung
                                               Vom 22. Oktober 2014

   Auf Grund des § 39 Absatz 2 Satz 1 des Energiewirt-
schaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970,
3621), der zuletzt durch Artikel 7 Nummer 5 des Geset-
zes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert
worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz:

                        Artikel 1
                  Änderung der
         Stromgrundversorgungsverordnung

  Die Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 12
des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

      „5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach
          § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgeset-
          zes, wobei folgende Belastungen, soweit sie
          Kalkulationsbestandteil der geltenden Allge-
          meinen Preise sind, gesondert auszuweisen
          sind:
          a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteu-
             ergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I
             S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch
             Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember
             2012 (BGBl. I S. 2436, 2725) geändert wor-
             den ist, in der jeweils geltenden Fassung,

          b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe

             des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessions-

             abgabenverordnung vom 9. Januar 1992
             (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Arti-
             kel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. No-
             vember 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert

             worden ist,

          c) jeweils gesondert die Umlagen und Auf-
             schläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuer-
             bare-Energien-Gesetzes, § 9 Absatz 7 des
             Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, § 19 Ab-
             satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung,
             § 17f Absatz 5 des Energiewirtschafts-
             gesetzes und § 18 der Verordnung zu ab-
             schaltbaren Lasten vom 28. Dezember
             2012 (BGBl. I S. 2998),

          d) jeweils gesondert die Netzentgelte und die
             Entgelte der Betreiber von Energieversor-
             gungsnetzen für den Messstellenbetrieb
             und die Messung.“
   b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

     „Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Num-
     mer 5 hat der Grundversorger den auf die Grund-
     versorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben,
     der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatz-
     steuer und der Belastungen nach Satz 1 Num-
     mer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und
     diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der
     Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen
     nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach
     Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffent-
     lichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Ab-
     satz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
     auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf
     die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in
     Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belas-
     tungen auf einer Informationsplattform der deut-
     schen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grund-
     versorger ergänzend hinzuweisen.“

  c) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „Satz 3
     Nummer 3“ durch die Wörter „Satz 6 Nummer 3“

     ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 5
                    Art der Versorgung;
               Änderungen der Allgemeinen
          Preise und ergänzenden Bedingungen“.
  b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch
     folgende Wörter ersetzt:

     „; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die
     Voraussetzungen der Änderung sowie den Hin-
     weis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3
     und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Num-

     mer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzuge-

     ben.“

3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
                          „§ 5a

                      Kalkulatorische

              Neuermittlung bei Änderungen
     staatlich gesetzter oder regulierter Belastungen

     (1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Ab-
  satz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des
  Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der
  Grundversorger unter Beachtung der geltenden ge-
  setzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemei-
  nen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die
  Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen
  zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2
  Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der
  Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet,
  die Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln
  und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis
  der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflich-
BGBl. 2014, Seite 1632 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1632
  tung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem
  Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines
  Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belas-
  tungen für das Folgejahr feststehen.
    (2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neu-

  kalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in
  Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise
  sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5
  Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Ab-
  satz 3 bleiben unberührt.“

                        Artikel 2

                   Änderung der
           Gasgrundversorgungsverordnung

   Die Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Okto-
ber 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zuletzt durch Ar-
tikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
       „7. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach
           § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgeset-
           zes, wobei folgende Belastungen, soweit
           diese Kalkulationsbestandteil der geltenden
           Allgemeinen Preise sind, gesondert auszu-
           weisen sind:
          a) die Energiesteuer nach § 2 des Energie-
             steuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I
             S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt
             durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Juli
             2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden
             ist, in der jeweils geltenden Fassung,

          b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe
             des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessions-
             abgabenverordnung vom 9. Januar 1992
             (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Arti-
             kel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. No-
             vember 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert
             worden ist.“

  b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

       „Der Grundversorger hat die Belastungen nach
       Satz 1 Nummer 7 und deren Saldo in ihrer jewei-
       ligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemei-
       nen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Ener-
       giewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu
       veröffentlichen.“

   c) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Satz 3
      Nummer 3“ durch die Wörter „Satz 4 Nummer 3“
      ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 5
                    Art der Versorgung;
               Änderungen der Allgemeinen
          Preise und ergänzenden Bedingungen“.

   b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch
      folgende Wörter ersetzt:

     „; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die
     Voraussetzungen der Änderung sowie den Hin-
     weis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3
     und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Num-
     mer 7 in übersichtlicher Form anzugeben.“

3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

                           „§ 5a

             Kalkulatorische Neuermittlung
     bei Änderungen staatlich gesetzter Belastungen
      (1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Ab-
   satz 3 Satz 1 Nummer 7, die in die Kalkulation des
   Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der
   Grundversorger unter Beachtung der geltenden ge-
   setzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemei-
   nen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die
   Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen
   zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2
   Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, ist der Grundversorger
   abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemeinen
   Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den
   gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation
   einfließen zu lassen.

     (2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neu-
   kalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in
   Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise
   sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5
   Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Ab-

   satz 3 bleiben unberührt.“

                       Artikel 3

                     Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                 Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                 Berlin, den 22. Oktober 2014
                                             Der Bundesminister
                                         für Wirtschaft und Energie
                                               Sigmar Gabriel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1631. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1ab73553ac0f42de….