Gesetze / Gasgrundversorgungsverordnung
GasGVV§ 17 Zahlung, Verzug
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 49
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Dresden, 09.12.2022 – 7 U 52/22Zitiert von 1
- AG Darmstadt, 06.11.2014 – 317 C 145/13
- LG Köln, 29.08.2011 – 20 O 68/09
- BGH, 10.06.2020 – VIII ZR 289/19Einbeziehung von Gesamtklauselwerken in die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen; Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung; Folgen der Einbeziehung eines nicht ersatzfähigen Schadens in die Pauschale, hier: Inkassokostenpauschale mit Arbeits- und Zeitaufwand für die SchadensermittlungZitiert von 64
- OLG Frankfurt am Main, 08.03.2019 – 1 U 89/17
- LG Frankfurt am Main, 14.03.2017 – 2-03 O 98-16
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.05.2026 – VIII ZR 242/24Wirksamkeit einer Klausel in Abwendungsvereinbarungen der EnergiegrundversorgungZitiert von 2
- OLG Hamm, 19.09.2024 – 2 U 31/22
- BSG, 10.04.2024 – B 7 AS 21/22 RArbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - tatsächliche Heizkosten - Heizkostennachforderung - interne Verrechnung mit einem Stromkostenguthaben durch den Energieversorger
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 GasGVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasGVV/17#abs-1 (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasGVV/17#abs-2 (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GasGVV/17#abs-3 (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.