Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 64 Aufschiebende Wirkung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/64?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/64?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Beschwerdegericht anordnen, dass die angefochtene Verfügung ganz oder teilweise erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt. Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/64?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 60 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht. Dies gilt nicht für die Fälle des § 65.
Änderungsverlauf
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.